Arbeitsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Berlin

Arbeitsrecht – Ihr Recht als Arbeitnehmer

Das Arbeitsrecht regelt alle Aspekte des Verhältnisses zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern: vom Abschluss des Arbeitsvertrags über Abmahnung, Kündigung und Abfindung bis hin zu Vergütung, Urlaub, Elternzeit und dem Schutz vor Diskriminierung. Es ist ein Rechtsgebiet, das jeden Beschäftigten direkt betrifft – und bei dem schnelles Handeln oft entscheidend ist.


Arbeitsrecht für Arbeitnehmer: Meine Schwerpunkte

Kündigung und Kündigungsschutz

Eine Kündigung löst eine strenge Frist aus: Sie haben ab Zugang nur drei Wochen, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG) – versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung unabhängig von ihrer Wirksamkeit als von Anfang an rechtmäßig. Ich prüfe innerhalb kürzester Zeit, ob formale Fehler vorliegen (z. B. fehlende Betriebsratsanhörung, falsche Kündigungsfrist) und ob ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz überhaupt vorliegt. Auch wenn eine Klage nicht zwingend auf Weiterbeschäftigung zielt, verschafft sie Ihnen häufig die bessere Verhandlungsposition für eine Abfindung.

FAQ: Kündigung durch den Arbeitgeber & Kündigungsschutzklage

Was sollte ich als Erstes tun, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?

Prüfen Sie sofort das Datum des Zugangs der Kündigung – ab diesem Tag läuft die Klagefrist von nur drei Wochen. Nehmen Sie zeitnah anwaltlichen Rat in Anspruch, denn eine verspätete Klage macht selbst eine unwirksame Kündigung automatisch wirksam. Melden Sie sich außerdem unabhängig von einer möglichen Klage rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, da Ihnen sonst Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen.

Wie lange habe ich Zeit, um mich gegen eine Kündigung zu wehren?

Nach § 4 KSchG müssen Sie die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob die Kündigung tatsächlich rechtmäßig war. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als von Anfang an wirksam.

Muss ich mich auch dann arbeitsuchend melden, wenn ich gegen die Kündigung klage?

Ja. Die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit besteht unabhängig davon, ob Sie gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen. Bei ordentlicher Kündigung mit mehr als drei Monaten Restlaufzeit muss die Meldung spätestens drei Monate vor Vertragsende erfolgen, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts. Wer diese Frist versäumt, riskiert eine Minderung des späteren Arbeitslosengeldes – unabhängig vom Ausgang einer Kündigungsschutzklage.

Wann gilt der besondere Kündigungsschutz nach dem KSchG überhaupt?

Das Kündigungsschutzgesetz greift in der Regel, wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. In kleineren Betrieben gelten eingeschränkte Schutzrechte, dennoch kann auch dort eine Kündigung angreifbar sein, etwa wegen Formfehlern oder Diskriminierung.

Was passiert, wenn ich eine Kündigungsschutzklage gewinne oder mich vergleiche?

Ziel der Klage ist rechtlich zunächst die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht – nicht automatisch eine Abfindung. In der Praxis endet ein Großteil der Verfahren jedoch mit einem gerichtlichen Vergleich: Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung, im Gegenzug wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Ob dieser Weg für Sie sinnvoll ist, hängt von den Erfolgsaussichten Ihrer Kündigung und Ihrer persönlichen Situation ab

Was kostet eine Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz?

Nach § 12a Abs. 1 ArbGG besteht in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Anwaltskosten durch die unterlegene Seite – unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt. Das bedeutet: Selbst wenn Sie den Prozess vollständig gewinnen, tragen Sie Ihre eigenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst, und selbst wenn Sie verlieren, müssen Sie nicht die Anwaltskosten des Arbeitgebers übernehmen. Diese Regelung soll das Kostenrisiko für beide Seiten von vornherein kalkulierbar halten und Arbeitnehmer davon abhalten, aus Kostenangst auf eine berechtigte Klage zu verzichten. Zu den eigenen Anwaltskosten kommen die Gerichtskosten hinzu, die sich nach dem Streitwert richten und im Falle eines Vergleichs häufig ganz entfallen.

Wer trägt meine Anwaltskosten, wenn ich keine Rechtsschutzversicherung habe?

Ohne Rechtsschutzversicherung tragen Sie Ihre eigenen Anwaltskosten in der ersten Instanz grundsätzlich selbst – auch im Erfolgsfall, siehe § 12a Abs. 1 ArbGG. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Baustein Arbeitsrecht, deckt diese in der Regel sowohl die eigenen Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten ab, meist nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten seit Vertragsabschluss. Bei geringem Einkommen kommt zudem Prozesskostenhilfe in Betracht, die die eigenen Verfahrenskosten je nach wirtschaftlichen Verhältnissen ganz oder teilweise übernimmt.


Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich – und genau das macht ihn riskant: Es gibt keine Kündigungsfrist-Kontrolle durch das Arbeitsgericht, und vorschnelle Unterschrift kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Ich prüfe vor Unterschrift, ob die angebotenen Konditionen (Abfindungshöhe, Freistellung, Zeugnis, Ausgleichsklauseln) für Sie tatsächlich vorteilhaft sind, und verhandle nach, wo nötig. Grundsatz: Unterschreiben Sie nichts, das Ihnen unter Zeitdruck vorgelegt wird, bevor eine anwaltliche Prüfung stattgefunden hat.

FAQ: Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag und wie unterscheidet er sich von einer Kündigung?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Unterschrift beider Parteien – anders als bei einer Kündigung, die einseitig erfolgt und gerichtlich überprüfbar ist. Damit entfällt automatisch der Kündigungsschutz nach dem KSchG, weil keine Kündigung im rechtlichen Sinne vorliegt.

Muss ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?

Nein. Sie sollten sich nicht unter Druck setzen lassen und mindestens einige Werktage Bedenkzeit verlangen, um den Vertrag rechtlich prüfen zu lassen. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich in der Regel nur unter sehr engen Voraussetzungen (z.B. Anfechtung wegen Drohung) wieder rückgängig machen.

Welche Vorteile bietet ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag schafft Planungssicherheit: Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung und Zeugnisinhalt lassen sich individuell verhandeln, statt sie einem ungewissen Kündigungsschutzprozess zu überlassen. Für Arbeitgeber entfällt zudem die Anhörung des Betriebsrats, was Verhandlungen beschleunigen kann – ein Umstand, den Sie als Arbeitnehmer bei der Verhandlung der Gegenleistung (Abfindungshöhe) einpreisen sollten.

Welche Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Der wichtigste Nachteil ist das Risiko einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld I nach § 159 SGB III, da die Arbeitsagentur die Beendigung als selbst herbeigeführt werten kann. Zusätzlich verzichten Sie auf den besonderen Kündigungsschutz, etwa für Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit oder schwerbehinderte Menschen, sowie auf die gerichtliche Überprüfung, ob eine Kündigung überhaupt wirksam gewesen wäre. Eine gezahlte Abfindung kann außerdem durch die Zusammenballung mit dem regulären Gehalt in demselben Jahr zu einer höheren Steuerlast führen.

Lässt sich die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden?

In bestimmten Fällen ja – etwa wenn Ihnen andernfalls eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte und der Aufhebungsvertrag lediglich das Ergebnis vorwegnimmt, ohne dass Sie sich dadurch besserstellen. Ob ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 159 SGB III vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen und sollte vor Unterschrift anwaltlich oder mit der Agentur für Arbeit abgeklärt werden.


Abfindung

Eine Abfindung ist gesetzlich meist nicht automatisch geschuldet, sondern Ergebnis von Verhandlung – ob außergerichtlich, im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder im Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Ich bewerte Ihre Ausgangsposition realistisch: Wie stark ist die Kündigung angreifbar, wie hoch ist das Risiko für den Arbeitgeber, den Prozess zu verlieren, und welche Abfindungshöhe ist auf dieser Basis marktüblich und durchsetzbar. Ziel ist ein Ergebnis, das Ihre tatsächliche Verhandlungsmacht widerspiegelt – nicht das erste Angebot der Personalabteilung.

FAQ: Abfindung

Habe ich als Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung?

Nein. In Deutschland besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine gesetzliche Ausnahme regelt § 1a KSchG: Bietet der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich eine Abfindung an und verzichten Sie im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage, entsteht ein Anspruch in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis werden die meisten Abfindungen jedoch außergerichtlich verhandelt oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart.

Wie hoch fällt eine Abfindung üblicherweise aus?

Als grobe Verhandlungsgrundlage – nicht als Rechtsanspruch – gilt häufig die Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe hängt jedoch maßgeblich von den Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigungsschutzklage, der Verhandlungsposition und einem eventuellen Sozialplan ab und kann im Einzelfall deutlich darüber oder darunter liegen.

Welche Vorteile hat eine Abfindung für mich als Arbeitnehmer?

Eine Abfindung schafft finanzielle Sicherheit für die Übergangszeit und vermeidet das Risiko und die emotionale Belastung eines langwierigen Kündigungsschutzprozesses mit ungewissem Ausgang. Zudem lässt sich im Rahmen der Verhandlung häufig auch der Inhalt des Arbeitszeugnisses mitgestalten.

Welche Nachteile sind bei einer Abfindung zu beachten?

Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig als außerordentliche Einkünfte und kann im Auszahlungsjahr durch die Zusammenballung mit dem regulären Gehalt zu einer spürbar höheren Steuerlast führen. Die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG kann diese Progressionswirkung abmildern, setzt aber eine Einmalzahlung in einem Kalenderjahr voraus. Zudem beendet die Annahme einer Abfindung regelmäßig das Arbeitsverhältnis endgültig – eine Rückkehr auf die alte Stelle ist dann ausgeschlossen, anders als bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Eine Abfindung mindert grundsätzlich nicht die Höhe des Arbeitslosengeldes I. Allerdings kann es zu einem Ruhen des Anspruchs kommen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der eigentlich einzuhaltenden Kündigungsfrist beendet wurde, sowie zu einer Sperrzeit, wenn die Beendigung – etwa im Rahmen eines Aufhebungsvertrags – als selbst herbeigeführt gilt.


Abmahnung

Eine Abmahnung ist rechtlich mehr als eine Ermahnung – sie kann die Grundlage für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung bilden, wenn sie unwidersprochen in der Personalakte bleibt. Ich prüfe, ob der Vorwurf hinreichend konkret, zutreffend und verhältnismäßig ist, und setze bei unberechtigten Abmahnungen deren Entfernung aus der Personalakte durch – gerichtlich, wenn nötig. Wichtig: Eine unwidersprochene Abmahnung wird nicht automatisch „bestandskräftig“, aber Untätigkeit kann sich später gegen Sie auswirken.


Lohn und Gehalt

Ausstehende Vergütung, falsch berechnete Überstunden oder ein Gehalt unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns sind Ansprüche, die Sie oft nicht formlos, sondern nur innerhalb tariflicher oder arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen geltend machen können – diese Fristen sind häufig kürzer als drei Monate. Ich berechne Ihren tatsächlichen Anspruch, prüfe die anwendbaren Fristen und setze die Zahlung außergerichtlich oder klageweise durch.


Homeoffice, Arbeitszeit und Überstunden

Seit dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit systematisch zu erfassen – unabhängig vom Arbeitsort. Fehlt diese Erfassung, kehrt sich die Darlegungslast zu Ihren Gunsten teilweise um, wenn Sie geleistete, aber unbezahlte Überstunden geltend machen. Ich prüfe Ihre Arbeitszeitnachweise (auch informelle wie E-Mails oder Kalendereinträge) und berechne den Vergütungsanspruch.


Entgelttransparenz und Lohngleichheit

Mit der Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie erhalten Arbeitnehmer ab Juni 2026 einen Auskunftsanspruch: Sie können verlangen, Ihr Gehalt mit dem Durchschnittsentgelt vergleichbarer Tätigkeiten im Betrieb zu vergleichen. Das eröffnet erstmals eine belastbare Grundlage, um eine mögliche Lohnungleichheit – etwa zwischen Geschlechtern – nachzuweisen. Ich prüfe, ob Ihnen ein Auskunftsanspruch zusteht, formuliere das Auskunftsverlangen und bewerte, ob sich daraus ein Anspruch auf Anpassung Ihrer Vergütung ableiten lässt.


Mobbing, Diskriminierung und Belästigung

Wird das Arbeitsumfeld durch systematische Anfeindungen, Ausgrenzung oder Belästigung zur Belastung, haben Sie Ansprüche – auf Unterlassung, häufig auch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach dem AGG bei diskriminierungsbedingtem Mobbing. Ich dokumentiere mit Ihnen die Vorfälle rechtssicher, richte mich an den Arbeitgeber (der zum Schutz seiner Beschäftigten verpflichtet ist) und vertrete Sie außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht erreichbar ist.


Befristete Arbeitsverträge

Nicht jede Befristung ist wirksam: Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (Stand Juli 2026) nur bis zu zwei Jahren und mit maximal drei Verlängerungen zulässig – Verstöße gegen Form- oder Fristvorgaben können dazu führen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Ich prüfe Ihren Vertrag auf formale und inhaltliche Wirksamkeit der Befristung und erhebe bei Bedarf fristgerecht Entfristungsklage.