Schlagwort: § 55 ZAG


  • chipTAN ohne Namensanzeige: BGH-Urteil XI ZR 20/24 erklärt

    chipTAN zeigt nur die IBAN, nicht den Namen: BGH bestätigt Sicherheitsstandard (Urt. v. 3.3.2026 – XI ZR 20/24) Kurzübersicht: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. März 2026 (Az. XI ZR 20/24) entschieden: Beim manuellen chipTAN-Verfahren muss der TAN-Generator nur die IBAN des Zahlungsempfängers anzeigen – der Name ist nicht erforderlich. Wer sich nach einem Betrugsfall darauf beruft, die Bank habe keine ausreichende „starke Kundenauthentifizierung“ verlangt, weil der Empfängername fehlte, kann damit nicht mehr durchdringen. Für Bankkunden bedeutet das: Die…