Kündigungsbutton: BGH verbietet Ablenkungsangebote bei der Online-Kündigung (Urt. v. 16.07.2026 – I ZR 200/25)
Kurzübersicht: Wer einen Vertrag online kündigt, kennt es vielleicht: Kaum auf „Kündigen“ geklickt, taucht plötzlich ein Angebot auf, den Vertrag doch lieber zu pausieren oder ein günstigeres Paket zu wählen. Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis nun eine klare Grenze gesetzt. Mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25) entschied er: Die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung darf ausschließlich der Kündigung selbst dienen – Ablenkungsangebote sind unzulässig. Für Verbraucher bedeutet ein Verstoß gegen diese Vorgabe ein sofortiges Sonderkündigungsrecht ohne Kündigungsfrist.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren?
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen eine bundesweit tätige Fitnessstudiokette. Diese hatte im Footer ihrer Webseite eine Kündigungsschaltfläche eingerichtet – so weit, so gesetzeskonform. Nach dem Klick gelangten Kunden jedoch auf eine Bestätigungsseite, auf der ihnen im oberen, optisch hervorgehobenen Bereich zunächst eine Alternative angeboten wurde: den Vertrag statt zu kündigen beitragsfrei „pausieren“ zu lassen. Erst darunter folgten das eigentliche Kündigungsformular und die Bestätigungsschaltfläche.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte diese Gestaltung in der Vorinstanz noch für zulässig gehalten, sofern der Hinweis nicht zu aufdringlich gestaltet sei. Der BGH sah das anders und gab der Revision des vzbv statt.
Die Entscheidung des BGH
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellte in den inzwischen veröffentlichten Entscheidungsgründen klar: § 312k BGB regelt den zulässigen Inhalt der Kündigungsbestätigungsseite abschließend. Sie darf ausschließlich die für die Kündigung erforderlichen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche enthalten – unabhängig davon, wie dezent oder werblich ein zusätzlicher Hinweis gestaltet ist.
Der Senat setzt sich in der Begründung ausdrücklich mit der gegenteiligen Auffassung des OLG Düsseldorf auseinander, wonach sich aus dem Wortlaut der Vorschrift kein generelles Verbot weiterer Informationen ergebe. Dieser Auffassung erteilt der BGH eine Absage: Es kommt gerade nicht darauf an, ob ein Alternativangebot „aufdringlich“ wirkt oder den Verbraucher „wesentlich“ von der Kündigung ablenkt. Entscheidend ist allein, dass auf der Bestätigungsseite überhaupt nichts erscheinen darf, was über den gesetzlich vorgesehenen Inhalt hinausgeht. Zur Begründung knüpft der Senat an sein eigenes Urteil zur Kündigungsschaltfläche vom 22. Mai 2025 (I ZR 161/24) an: Die Vorschrift soll Verbrauchern eine Kündigung ermöglichen, die genauso einfach ist wie der ursprüngliche Vertragsabschluss – ein Ziel, das durch jede Form von Ablenkung unterlaufen würde.
Rechtlicher Hintergrund: Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB
Der Kündigungsbutton gilt seit dem 1. Juli 2022 und verpflichtet jeden Unternehmer, der Verbrauchern über eine Webseite entgeltliche Dauerschuldverhältnisse anbietet, zu einem zweistufigen Kündigungsweg:
Stufe 1 – die Kündigungsschaltfläche. Sie muss dauerhaft und ohne Zwischenschritte erreichbar sein, üblicherweise im Footer der Webseite, und eindeutig beschriftet sein – etwa mit „Verträge hier kündigen“.
Stufe 2 – die Bestätigungsseite. Dort werden die zur Kündigung nötigen Angaben erfasst, und eine Bestätigungsschaltfläche (z. B. „jetzt kündigen“) schließt den Vorgang ab. Genau diese Seite darf nach dem neuen Urteil nichts anderes enthalten.
Wichtig für die Abgrenzung: Der Kündigungsbutton betrifft die Beendigung bestehender Dauerverträge. Er ist nicht zu verwechseln mit dem seit dem 19. Juni 2026 geltenden Widerrufsbutton nach § 356a BGB, der beim Neuabschluss von Fernabsatzverträgen greift. Was diese Neuregelung für Sie bedeutet, habe ich in meinem Beitrag zum neuen Widerrufsbutton bereits eingeordnet.
Für welche Branchen ist das Urteil relevant?
Die Entscheidung wirkt weit über Fitnessstudios hinaus. Betroffen sind alle Unternehmen, die Verbrauchern online kündbare Dauerverträge anbieten. Dazu gehören zum Beispiel:
- Streaming- und Musik-Abos
- Mobilfunk- und Internetanbieter
- Zeitschriften- und Content-Abonnements
- Software- und SaaS-Dienste (Software-as-a-Service)
- Partnervermittlungen und Dating-Plattformen
- Box- und Lieferabos
Ausgenommen von der Kündigungsbutton-Pflicht sind lediglich Finanzdienstleistungsverträge – hier gelten andere, teils speziellere Kündigungsregeln.
Fallbeispiel: Der Streaming-Abo-Fall
Frau M. möchte ihr Streaming-Abo kündigen, das sie kaum noch nutzt. Sie findet den Kündigungsbutton im Footer und klickt darauf. Auf der folgenden Seite erscheint zunächst ein großformatiger Hinweis: „Bevor Sie kündigen – wechseln Sie doch in unseren günstigeren Basis-Tarif!“ Erst nach einem weiteren Klick auf „Trotzdem kündigen“ gelangt sie zum eigentlichen Kündigungsformular.
Nach dem Urteil des BGH ist diese Gestaltung unzulässig – unabhängig davon, wie das Wechselangebot formuliert ist. Frau M. könnte sich in einem solchen Fall auf das Sonderkündigungsrecht aus § 312k Abs. 6 BGB berufen und den Vertrag jederzeit fristlos beenden, gestützt allein auf den gesetzwidrigen Kündigungsprozess.
Was Sie als Verbraucher jetzt tun können
- Screenshot anfertigen: Dokumentieren Sie die Bestätigungsseite direkt beim Kündigungsvorgang, falls dort Ablenkungsangebote erscheinen.
- Kündigung trotzdem durchführen: Auch wenn ein Alternativangebot vorgeschaltet ist – Sie können die Kündigung regulär abschließen.
- Sonderkündigungsrecht prüfen: War der Kündigungsprozess fehlerhaft (Ablenkungsangebote, versteckter Button, erzwungener Login), steht Ihnen unter Umständen ein fristloses Sonderkündigungsrecht nach § 312k Abs. 6 BGB zu – unabhängig von der vereinbarten Kündigungsfrist.
- Eingangsbestätigung einfordern: Der Anbieter muss den Zugang Ihrer Kündigung unverzüglich elektronisch bestätigen.
- Im Zweifel rechtlich prüfen lassen: Ob ein konkreter Kündigungsprozess gegen § 312k BGB verstößt und welche Ansprüche sich daraus ergeben, hängt von der genauen Gestaltung im Einzelfall ab.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ein Unternehmen mir auf der Kündigungsseite noch ein Alternativangebot machen? Nein. Nach dem BGH-Urteil vom 16.07.2026 darf die Bestätigungsseite ausschließlich das Kündigungsformular und die Bestätigungsschaltfläche enthalten. Alternativangebote wie eine Vertragspause oder ein Tarifwechsel sind dort unzulässig.
Gilt das Urteil nur für Fitnessstudios? Nein. Die zugrunde liegende Vorschrift, § 312k BGB, gilt branchenübergreifend für alle Unternehmen, die Verbrauchern online kündbare Dauerverträge anbieten.
Was passiert, wenn ein Anbieter sich nicht an die Vorgaben hält? Verbraucher können den betroffenen Vertrag dann nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.
Ist meine Kündigung sofort wirksam, sobald ich den Button geklickt habe? Ja. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und wird mit Zugang beim Anbieter wirksam – unabhängig von einer gesonderten Bestätigung durch das Unternehmen.
Darf ein Unternehmen mir gar keine Vertragspause mehr anbieten? Doch, das bleibt zulässig – aber nicht auf der Kündigungsbestätigungsseite selbst. Ein solches Angebot muss an anderer Stelle erfolgen, etwa im Kundenkonto.
Fazit
Mit dem Urteil I ZR 200/25 stärkt der BGH die Position von Verbrauchern bei der Online-Kündigung deutlich: Wer kündigen will, soll dies ohne Umwege, Ablenkung oder Beeinflussung tun können. Für betroffene Unternehmen steht dabei mehr auf dem Spiel als eine einzelne Abmahnung – ein fehlerhafter Kündigungsprozess kann für den gesamten Kundenbestand ein Sonderkündigungsrecht auslösen.
Wenn Sie unsicher sind, ob eine Kündigung wirksam zugegangen ist, ob Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht oder ob ein Anbieter unzulässig auf Ihre Kündigungsentscheidung Einfluss genommen hat, unterstütze ich Sie gerne bei der rechtlichen Einordnung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf für eine kostenlose Ersteinschätzung.
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
