Kündigungsschutz Elternzeit: BAG stärkt Eltern bei mehreren Abschnitten (2 AZR 213/25)

Kurzübersicht: Planen Sie, Ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufzuteilen – beispielsweise direkt nach der Geburt und später, wenn Ihr Kind in die Kita kommt? In seinem Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25) stellte das Bundesarbeitsgericht klar: Der Kündigungsschutz nach § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) beginnt vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt neu – auch wenn Sie alle Abschnitte in einem einzigen Schreiben beantragt haben. Dies gilt auch während der gesetzlichen Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz. Lesen Sie diesen Artikel, um zu erfahren, was das für Sie bedeutet und was Sie jetzt beachten sollten.

Hinweis zur Aktualität: Dieser Artikel basiert auf der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2026 (Nr. 25/26). Die vollständige schriftliche Urteilsbegründung lag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht vor.

Der Fall: Kündigung zwischen zwei Elternzeitphasen

Ein Techniker trat am 1. Juli 2024 eine neue Stelle im Tiefbauamt einer Gemeinde an. Nur drei Wochen später, am 23. Juli 2024, stellte er einen schriftlichen Antrag auf Elternzeit – konkret für insgesamt vier einzeln aufgeführte Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027. Für den zweiten dieser Zeiträume (11. November 2024 bis 10. Juli 2025) beantragte er zudem, während seiner Elternzeit in Teilzeit arbeiten zu dürfen.

Mit Schreiben vom 1. August 2024 genehmigte der Arbeitgeber sowohl die Elternzeit als auch die Teilzeitbeschäftigung. Wenige Wochen später, am 9. Oktober 2024, sprach der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung aus – ohne zuvor die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Elternzeit (BEEG) erforderliche Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde einzuholen.

Der Arbeitnehmer focht die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage an. Er argumentierte, dass der Kündigungsschutz bereits zum Kündigungstermin in Kraft getreten sei, da die zweite Phase der Elternzeit planmäßig am 11. November 2024 beginnen sollte. Das Arbeitsgericht Münster und das Landgericht Hamm gaben ihm Recht – die Berufung des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb erfolglos.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG.

Die zentrale Feststellung des Gerichts: Der besondere, vorwirkende Kündigungsschutz gilt für jeden einzelnen Elternzeitabschnitt neu – unabhängig davon, ob die Zeiträume einzeln oder, wie im vorliegenden Fall, gemeinsam in einem Schreiben beantragt wurden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) begründet dies mit dem Wortlaut. Das Gesetz § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG erlaubt es Eltern ausdrücklich, Elternzeit in mehreren Abschnitten zu beantragen. Nach Ansicht der Erfurter Richter folgt daraus auch, dass der Kündigungsschutz mit jedem dieser Anträge neu gilt. Der Zweck des Gesetzes stützt diese Auffassung: Der Schutz soll Arbeitgeber daran hindern, das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn der Elternzeit zu beenden – und dies gilt für jede Elternzeit, nicht nur für die erste.

Bemerkenswerterweise fiel die zweite fragliche Elternzeit noch unter die sechsmonatige Wartezeit nach dem Allgemeinen Kündigungsschutzgesetz. Dies änderte jedoch nichts am Ergebnis: Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG gilt unabhängig davon, ob das allgemeine Kündigungsschutzgesetz bereits anwendbar ist.

Warum das für Sie als Arbeitnehmer wichtig ist

Bisher war in der arbeitsrechtlichen Praxis umstritten, ob der rückwirkende Kündigungsschutz nur einmalig zu Beginn der Elternzeit oder mit jedem neuen Elternzeitabschnitt neu greift. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Rechtsunsicherheit nun zugunsten der Arbeitnehmer geklärt.

Konkret bedeutet das für Sie:

  • Es lohnt sich, vorausschauend zu planen. Wenn Sie Ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen – beispielsweise, um flexibel auf die Entwicklung Ihres Kindes zu reagieren –, verlieren Sie dadurch keinen Kündigungsschutz.
  • Der Schutz beginnt frühzeitig. Er tritt grundsätzlich mit der Beantragung der Elternzeit in Kraft, jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Zeitraums.
  • Eine Kündigung ohne offizielle Zulässigkeitserklärung ist unwirksam, wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits unter dem vorwirkenden Schutz eines (zukünftigen) Elternzeitabschnitts stehen.
  • Dies gilt auch während der Probezeit. Auch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit gemäß dem Kündigungsschutzgesetz dürfen Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis nicht einfach beenden, wenn der Elternzeitschutz bereits in Kraft ist. Das Kündigungsschutzgesetz findet bereits Anwendung.

Fallbeispiel

Das folgende Beispiel ist fiktiv und dient lediglich der Veranschaulichung; es entspricht keinem tatsächlichen Fall vor dem Bundesarbeitsgericht.

Frau Meyer tritt im März eine neue Stelle als Marketingmanagerin an. Kurz nach Arbeitsbeginn beantragt sie schriftlich Elternzeit in zwei Abschnitten: von Juni bis Dezember desselben Jahres und erneut ab September des Folgejahres für ein weiteres Jahr. Der Arbeitgeber bestätigt beide Abschnitte schriftlich.

Im August – also nach Ende des ersten Abschnitts, aber bereits innerhalb der rückwirkenden Schutzfrist für den zweiten – erhält Frau Meyer eine Kündigung aus wichtigem Grund. Der Arbeitgeber hatte zuvor keine offizielle Genehmigung eingeholt, da er davon ausging, dass der Kündigungsschutz nur für den ersten, unmittelbar folgenden Abschnitt gelte.

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist diese Annahme jedoch falsch: Der Kündigungsschutz für den zweiten Abschnitt läuft unabhängig vom ersten und beginnt acht Wochen vor Beginn des ersten Abschnitts. Die Kündigung wäre daher unwirksam.

Checkliste: So schützen Sie sich

  • ✅ Stellen Sie Ihre Anträge auf Elternzeit schriftlich und geben Sie die genauen Daten an – auch wenn Sie mehrere Zeiträume in einem Schreiben zusammenfassen.
  • ✅ Bewahren Sie die schriftliche Bestätigung Ihres Arbeitgebers auf.
  • ✅ Prüfen Sie im Falle einer Kündigung, ob der vorwirkende Schutz einer (zukünftigen) Elternzeit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestand – dies kann bereits acht Wochen vor Beginn der Elternzeit der Fall sein.
  • ✅ Prüfen Sie, ob eine Zulässigkeitsbescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Fehlt diese, spricht dies stark für eine unrechtmäßige Kündigung.
  • ✅ Beachten Sie die dreiwöchige Frist für die Einreichung einer Klage nach § 4 KSchG – auch wenn die Kündigung unrechtmäßig sein sollte, müssen Sie innerhalb dieser Frist eine Klage auf Kündigungsschutz erheben.
  • ✅ Im Zweifelsfall lassen Sie den Sachverhalt von einem Anwalt prüfen, bevor Sie Maßnahmen ergreifen oder eine Frist verstreichen lassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Kündigungsschutz auch, wenn ich alle Elternzeiträume in einem einzigen Schreiben beantrage? Ja. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ausdrücklich klargestellt, dass es keinen Unterschied macht, ob Sie jeden Zeitraum einzeln oder alle zusammen in einem Schreiben beantragen.

Wann genau beginnt der besondere Kündigungsschutz? Er beginnt grundsätzlich mit der Beantragung der Elternzeit beim Arbeitgeber, jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Zeitraums (bis das Kind drei Jahre alt ist).

Kann mein Arbeitgeber mein Arbeitsverhältnis trotzdem beenden? Nur in Ausnahmefällen – und nur, wenn die zuständige oberste Landesbehörde (oder eine von ihr beauftragte Stelle) die Kündigung im Voraus für zulässig erklärt hat. Ohne diese Zulässigkeitserklärung ist eine Kündigung während des Kündigungsschutzes grundsätzlich unwirksam.

Gilt der Schutz auch während der Probezeit? Ja. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG gilt unabhängig davon, ob die sechsmonatige Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz bereits abgelaufen ist.

Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25) stärkt die Position von Eltern, die ihre Elternzeit flexibel auf mehrere Zeiträume verteilen möchten. Sie müssen sich keine Sorgen machen, zwischen diesen Zeiträumen ungeschützt zu sein – der vorwirkende Kündigungsschutz wird vor Beginn jedes neuen Zeitraums wiederhergestellt. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie vor jeder Kündigung sorgfältig prüfen müssen, ob der Schutz durch einen zukünftigen Elternzeitraum bereits besteht.

Haben Sie eine Kündigung erhalten, obwohl Sie sich noch im Schutzzeitraum einer Elternzeit befinden – selbst wenn diese noch nicht begonnen hat? Kontaktieren Sie mich. Ich prüfe Ihren Fall, um festzustellen, ob die Kündigung unrechtmäßig ist und welche Fristen Sie nun einhalten müssen.

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.06.2026. Die schriftlichen Entscheidungsgründe lagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht vor und können weitere, hier noch nicht berücksichtigte Aspekte enthalten.


Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt