Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: Wer zahlt, wenn die Werkstatt zu viel berechnet?

Das Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung liegt in der Regel bei Ihnen: Rechnet die Werkstatt überhöhte oder unnötige Positionen ab, muss Ihre Versicherung diese nicht bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. September 2026 entschieden (BGH Az. IV ZR 235/25). Wer nach einem Kaskoschaden reparieren lässt, sollte deshalb Werkstattrechnung und Versicherungsleistung genau vergleichen.

Kurzübersicht: Das Wichtigste zum BGH-Urteil

  • Entscheidung: BGH, Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25.
  • Kernaussage: Der Kaskoversicherer erstattet nur die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“. Überhöhte, überflüssige oder nicht ausgeführte Rechnungspositionen gehören nicht dazu.
  • Folge: Das Werkstattrisiko bleibt in der Regel beim Versicherungsnehmer.
  • Offen geblieben: Was gilt, wenn die Versicherung die Werkstatt vorgibt (Werkstattbindung), hat der BGH nicht abschließend entschieden.
  • Nicht betroffen: Ansprüche gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung nach einem fremdverschuldeten Unfall.

Was hat der BGH zum Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung entschieden?

Im vorliegenden Fall wurde das vollkaskoversicherte Auto einer Frau bei einem Unfall am 22. Dezember 2020 beschädigt. Sie ließ den Wagen in einer Werkstatt reparieren. Die Versicherung leistete zwar Zahlung, zog jedoch zusätzlich zur vereinbarten Selbstbeteiligung einen weiteren Betrag in Höhe von 389,01 Euro ab. Sie begründete dies damit, dass bestimmte Reparaturarbeiten nicht erforderlich gewesen seien. Die Frau klagte auf Zahlung dieses Betrags an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche, die ihr gegen die Werkstatt zustehen könnten. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bestätigte, dass die strittigen Kosten objektiv nicht erforderlich waren. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Heilbronn wiesen die Klage ab. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision zurück. Der Leitsatz des Urteils lautet im sinngemäß: Zu den „erforderlichen Kosten“ im Sinne der Versicherungsbedingungen (Klausel A.2.6.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) gehören grundsätzlich keine ungerechtfertigten Rechnungsposten. Insoweit verbleibt das Werkstattrisiko im Allgemeinen beim Versicherungsnehmer. Die Pressemitteilung des BGH fasst die Entscheidung zusammen.

Warum gilt beim Werkstattrisiko in der Kasko etwas anderes als in der Haftpflicht?

Bisher war die Frage umstritten. Mehrere Amtsgerichte hatten zugunsten der Versicherten entschieden, andere Gerichte und Teile der Fachliteratur sahen es wie nun der BGH.

Haftpflicht: Der Unfallverursacher trägt das Risiko.

Nach einem von einem Dritten verursachten Unfall gilt seit Jahrzehnten: Stellt die Werkstatt überhöhte Kosten in Rechnung, so gehen diese grundsätzlich zu Lasten des Unfallverursachers bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Grundlage hierfür ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Oktober 1974 (VI ZR 42/73). Der Geschädigte kann das Risiko einer überhöhten Rechnung in der Regel nicht erkennen.

Kaskoversicherung: Der Versicherungsvertrag ist maßgeblich.

Bei der Kaskoversicherung geht es nicht um Schadenersatz, sondern um Ihr Vertragsverhältnis zum Versicherer. Der Deckungsumfang bestimmt sich allein nach den Versicherungsbedingungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) legt die entsprechende Klausel so aus, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen würde: Für diesen bedeutet „erforderlich“ so viel wie „notwendig“. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Sie als Laie nicht beurteilen können, welche Arbeiten notwendig sind. Selbst in solchen Fällen erwarten Versicherungsnehmer laut BGH nicht, dass jede Rechnung ohne Möglichkeit einer Kürzung in voller Höhe erstattet wird.

Welche Rechnungspositionen muss die Kaskoversicherung nicht zahlen?

Nach dem Urteil muss der Kaskoversicherer folgende Kosten nicht übernehmen:

  • überhöhte Ansätze für Material,
  • zu viele berechnete Arbeitsstunden,
  • Kosten einer unsachgemäßen oder unwirtschaftlichen Arbeitsweise,
  • objektiv überflüssige Arbeiten,
  • Arbeiten, die gar nicht durchgeführt wurden.

Ob eine Kürzung im Einzelfall berechtigt ist, ist eine Tatsachenfrage. Im Streitfall klärt das häufig ein Sachverständiger, so auch hier.

Wichtig für Markenwerkstätten: Der BGH geht in seiner Begründung davon aus, dass Versicherte wegen der höheren Preise einer Markenwerkstatt nicht generell schlechter stehen sollen als gegenüber einem haftpflichtigen Unfallgegner. Allein die Wahl einer teureren Werkstatt ist damit noch kein Kürzungsgrund.

Was gilt bei einer Werkstattbindung und entsprechenden Anweisungen des Versicherers?

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bezieht sich ausdrücklich nur auf Fälle, in denen der Versicherer keine Anweisungen zur Auswahl oder Beauftragung einer Werkstatt erteilt hat, die dann auch befolgt wurden. Viele Versicherungsbedingungen sehen vor, dass man im Schadensfall Weisungen des Versicherers einholen muss.

Wählt der Versicherer eine bestimmte Werkstatt aus – wie es bei Verträgen mit Werkstattbindung üblicherweise der Fall ist –, legt die Rechtsprechung nahe, dass eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. In solchen Fällen kann es im berechtigten Interesse des Versicherten liegen, dass der Versicherer auch das Risiko trägt, das mit der Rechnungsstellung durch seine Partnerwerkstatt verbunden ist. Zu diesem Punkt hat der BGH jedoch noch nicht entschieden.

Für die Praxis bedeutet das: Halten Sie jede Anweisung des Versicherers schriftlich fest – etwa per E-Mail oder in einem Gesprächsvermerk –, einschließlich Datum und Name des Sachbearbeiters.

Praxisbeispiel: Die Versicherung kürzt die Rechnung

Beispiel (frei erfunden, zur Veranschaulichung):

Frau K. hat eine Vollkaskoversicherung mit 300 Euro Selbstbeteiligung. Nach einem Parkschaden lässt sie ihr Auto in einer freien Werkstatt reparieren. Die Rechnung beträgt 2.400 Euro. Die Versicherung überweist nur 1.700 statt der zu erwartenden 2.100 Euro. Die Begründung: 400 Euro entfielen auf Arbeiten, die laut Prüfbericht nicht erforderlich oder nicht ausgeführt worden seien.

Frau K. sollte nun nicht einfach aufgeben und auch nicht pauschal die Versicherung verklagen. Sinnvoll ist diese Reihenfolge:

  1. Sie fordert von der Versicherung eine schriftliche Begründung für jede gekürzte Position an.
  2. Sie vergleicht diese Positionen mit Kostenvoranschlag und Rechnung.
  3. Sie fragt bei der Werkstatt nach, ob die Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden, und verlangt bei Fehlern eine korrigierte Rechnung.
  4. Den strittigen Betrag zahlt sie im Zweifel nur unter Vorbehalt.
  5. Bleibt die Versicherung trotz nachweislich erbrachter Arbeiten bei der Kürzung, lässt sie den Fall rechtlich prüfen.

Checkliste: Was Kaskoversicherte jetzt tun sollten

  1. Vor der Reparatur: Schaden melden und klären, ob Ihre Bedingungen Weisungen oder eine bestimmte Werkstatt vorsehen. Alles schriftlich festhalten.
  2. Kostenübernahme bestätigen lassen: Eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung der Versicherung vor Reparaturbeginn kann nach Einschätzung des ADAC vor späteren Kürzungen schützen. Entscheidend ist, was genau bestätigt wird.
  3. Kostenvoranschlag aufbewahren: Vergleichen Sie ihn mit der Rechnung, insbesondere Arbeitszeiten, Materialpreise und Zusatzpositionen.
  4. Unklare Positionen hinterfragen: Lassen Sie sich von der Werkstatt erklären, was abgerechnet wurde, bevor Sie zahlen.
  5. Bei Kürzung: Fordern Sie die Begründung positionsweise schriftlich an und prüfen Sie diese, bevor Sie die Kürzung akzeptieren oder zurückweisen.
  6. Streit mit der Werkstatt: Zahlen Sie strittige Beträge nur unter Vorbehalt und verlangen Sie eine Korrektur.
  7. Fristen und Unterlagen: Ansprüche gegen die Versicherung verjähren grundsätzlich nach drei Jahren zum Jahresende. Bewahren Sie Rechnung, Fotos und Schriftverkehr auf.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist das Werkstattrisiko?

Das Werkstattrisiko ist die Gefahr, dass eine Werkstatt überhöhte, unnötige oder nicht ausgeführte Leistungen abrechnet, ohne dass der Kunde das erkennen kann. Die Streitfrage ist, ob die Mehrkosten der Kunde oder ein Dritter trägt, also der Versicherer oder der Unfallverursacher.

Wer trägt das Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung?

Nach dem BGH-Urteil vom 9. September 2026 (IV ZR 235/25) trägt es in der Regel der Versicherungsnehmer. Eine andere Beurteilung kann in Betracht kommen, wenn die Versicherung die Werkstatt vorgibt.

Gilt das Urteil auch nach einem fremdverschuldeten Unfall?

Nein. Verursacht ein anderer den Unfall, trägt grundsätzlich weiterhin der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung das Werkstattrisiko. Der BGH hat den Kaskofall in dieser Entscheidung ausdrücklich davon unterschieden. Wer sich für Kasko oder Haftpflicht entscheidet, sollte auch Selbstbeteiligung und Rückstufung berücksichtigen.

Gilt das Urteil auch für die Teilkaskoversicherung?

Entschieden wurde ein Fall der Vollkaskoversicherung. Da Kaskobedingungen häufig gleichlautende Regelungen zur Höhe der Leistung enthalten, dürfte die Entscheidung auch bei Teilkasko Bedeutung haben. Maßgeblich ist der Wortlaut Ihrer Bedingungen.

Was kann ich tun, wenn die Kaskoversicherung meine Werkstattrechnung kürzt?

Fordern Sie die Begründung für jede gekürzte Position schriftlich an, vergleichen Sie diese mit Kostenvoranschlag und Rechnung und klären Sie mit der Werkstatt, ob die Arbeiten ausgeführt wurden. Lassen Sie den Fall rechtlich prüfen, wenn die Versicherung trotz nachweislich erbrachter Arbeiten bei der Kürzung bleibt.

Fazit: Kosten und Vorgaben vor der Reparatur klären

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine langjährig umstrittene Frage zu Ungunsten der Versicherten entschieden. Wer eine Reparatur ohne Beachtung der Vorgaben des Versicherers in Auftrag gibt, trägt das Risiko überhöhter Rechnungen in der Regel selbst. Der Bund der Versicherten fordert daher, den Begriff „notwendige Reparaturkosten“ in den Versicherungsbedingungen klarer zu definieren.

Ihr bester Schutz: Klären Sie vor der Reparatur schriftlich, ob die Kosten übernommen werden, dokumentieren Sie die Vorgaben des Versicherers und prüfen Sie die Rechnung, bevor Sie bezahlen. Hat Ihre Kaskoversicherung eine Werkstattrechnung gekürzt? Meist lässt sich schnell beurteilen, ob die Kürzung berechtigt ist.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.