E-Scooter-Haftung: Wer zahlt bei einem Unfall seit dem 1. Oktober 2026?
Kurzübersicht: Seit dem 1. Oktober 2026 haftet der Halter eines E-Scooters für Unfallschäden, auch wenn er keine Schuld trifft. Bei Miet-Scootern liegt die Haftung beim Vermieter. Der Fahrer haftet nach der Regel des vermuteten Verschuldens. Geschädigte müssen nun nicht mehr nachweisen, wer den Unfall verursacht hat, und können Ansprüche gegen den Halter und dessen Haftpflichtversicherung geltend machen. Dies gilt nur für Unfälle, die sich am oder nach dem 1. Oktober 2026 ereignen.
1. Was hat sich bei der E-Scooter-Haftung geändert?
Für Autos gilt bereits seit Jahrzehnten eine Gefährdungshaftung: Der Halter haftet für Schäden, die während des Betriebs des Fahrzeugs entstehen – auch ohne eigenes Verschulden (§ 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG). Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h waren hiervon ausgenommen (§ 8 Abs. 1 StVG). Diese Ausnahme galt auch für E-Scooter.
Infolgedessen mussten Geschädigte nachweisen, dass den Fahrer ein Verschulden traf. Dies erwies sich oft als unmöglich, da der Nutzer eines Leih-E-Scooters häufig nicht ermittelt werden konnte.
Das „Gesetz über die Haftung bei Unfällen mit kleinen Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr“ hat dies geändert. Es wurde am 30. September 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 276) verkündet und ist seit dem 1. Oktober 2026 in Kraft. E-Scooter fallen nun nicht mehr unter die 20-km/h-Ausnahmeregelung. Für Unfälle, die sich vor diesem Stichtag ereignet haben, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage (§ 65 Abs. 4 StVG).
Die Bundesregierung begründet die Reform mit folgenden Zahlen: Im Jahr 2023 waren rund 990.000 E-Scooter versichert – im Vergleich zu lediglich 180.000 im Jahr 2020. Die Zahl der bei Unfällen verunglückten Personen stieg bis 2024 auf rund 12.000 an. Somit gelten für Unfälle mit E-Scootern nun dieselben Haftungsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge.
2. Wer haftet jetzt: Halter, Fahrer oder Versicherung?
Der Halter haftet ohne Verschulden
Halter ist, wer den Scooter für eigene Rechnung nutzt und darüber verfügen kann. Bei Leihrollern ist das der Anbieter. Bei Ihrem eigenen Scooter sind Sie selbst Halter.
Wird bei dessen Betrieb ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, muss der Halter den Schaden ersetzen (§ 7 Abs. 1 StVG). Ausgeschlossen ist die Haftung nur bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG).
Der Fahrer haftet bei vermutetem Verschulden
Auch der Fahrer ist zum Ersatz verpflichtet. Er kann sich nur entlasten, wenn er beweist, dass er den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat (§ 18 Abs. 1 StVG). Bisher mussten Geschädigte das Verschulden beweisen, nun liegt die Beweislast beim Fahrer.
Die Haftpflichtversicherung zahlt direkt
Für E-Scooter besteht eine Pflicht-Haftpflichtversicherung. Geschädigte können ihren Anspruch deshalb auch direkt gegen den Versicherer richten (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Versicherer und Halter haften dann gemeinsam. Dass die Versicherungspflicht schon bisher bestand, ergibt sich aus der Fachliteratur und der Gesetzesbegründung, nicht aus dem Änderungsgesetz selbst.
Wo die Haftung endet
Die verschuldensunabhängige Haftung ist der Höhe nach begrenzt: bei Personenschäden auf insgesamt 5 Millionen Euro, bei Sachschäden auf 1 Million Euro je Ereignis (§ 12 Abs. 1 StVG). Für Alltagsunfälle spielt das selten eine Rolle. Bei schwersten Verletzungen kann es relevant werden.
3. Was können Geschädigte geltend machen?
Bei Personenschäden umfasst der Schadensersatz die Kosten für medizinische Behandlungen, Verdienstausfall sowie weitere Kosten, die durch dauerhafte Beeinträchtigungen entstehen. Zudem kann ein angemessener finanzieller Ausgleich für Schmerzen, Leiden und andere Nachteile gefordert werden (§ 11 Straßenverkehrsgesetz – StVG). Dies wird als Schmerzensgeld bezeichnet.
Bei Sachschäden – etwa an einem geparkten Auto – ist der Verursacher zum Ersatz des Sachschadens verpflichtet (§ 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz).
Sollte Sie ein Mitverschulden treffen, kann Ihr Anspruch entsprechend gemindert werden. Dies gilt auch in diesem Fall.
4. Offene Fragen: abgestellte und umgestürzte Scooter
Eine Haftung setzt voraus, dass der Schaden „während des Betriebs“ des Fahrzeugs entsteht. Bei einem Zusammenstoß ist dies eindeutig. Schwieriger sind Fälle, in denen ein E-Scooter auf dem Gehweg umkippt oder ein Fußgänger darüber stolpert.
In der juristischen Fachliteratur wird argumentiert, dass selbst das Abstellen in einem Verkehrsbereich als Teil des Betriebs angesehen werden kann. Bei solchen Grenzfällen gibt es jedoch keinen Konsens. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Gerichte dieser Auffassung anschließen werden. Bisher gibt es nur sehr wenige gerichtliche Entscheidungen zur neuen Gesetzeslage.
Wer in einem solchen Fall zu Schaden kommt, sollte seinen Anspruch daher nicht vorschnell aufgeben. Es lohnt sich, den Sachverhalt rechtlich prüfen zu lassen.
5. Was gilt für Scooter-Fahrer, die selbst verletzt werden?
Die Gefährdungshaftung schützt Dritte. Wer beim Betrieb des Fahrzeugs tätig war, kann sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf § 7 StVG berufen (§ 8 Nr. 2 StVG). Das betrifft in der Regel den Fahrer selbst. Wer allein stürzt, hat deshalb aus dieser Vorschrift keinen Anspruch gegen den Anbieter.
Ansprüche können sich aus anderen Gründen ergeben, etwa bei einem technischen Mangel des Scooters oder bei einem Fehler eines anderen Verkehrsteilnehmers. Solche Fälle prüft man im Einzelfall.
6. Praxisbeispiel
Das folgende Beispiel ist fiktiv.
Frau K. parkt ihren Wagen abends am Straßenrand. Als sie am nächsten Morgen zurückkommt, ist die Beifahrertür eingedellt. Auf dem Gehweg lehnt ein Leih-E-Scooter. Eine Zeugin berichtet, ein Fahrer sei am Vorabend gegen den Wagen gestoßen und weitergefahren.
Früher hätte Frau K. dem unbekannten Fahrer ein Verschulden nachweisen müssen. Das wäre aussichtslos gewesen, und sie wäre auf dem Schaden sitzen geblieben.
Seit dem 1. Oktober 2026 kann sie sich an den Anbieter als Halter halten. Dafür muss sie nicht wissen, wer gefahren ist. Sie fotografiert den Scooter samt Kennung, notiert den Standort und die Zeugin und meldet den Schaden in Textform beim Anbieter und seinem Versicherer. Trifft sie ein Mitverschulden, wird der Anspruch gekürzt. Sonst erhält sie den Reparaturschaden ersetzt.
7. Checkliste nach einem E-Scooter-Unfall
- Hilfe holen: Bei Verletzungen den Notruf wählen. Gesundheit geht vor.
- Beweise sichern: Fotos von Scooter, Kennung bzw. Plakette, Anbieter-Name, Unfallstelle und Schäden machen.
- Zeugen notieren: Name und Kontaktdaten sofort festhalten.
- Polizei rufen: Besonders bei Personenschäden oder Flucht des Fahrers.
- Schaden melden: Dem Halter bzw. Anbieter und dem Versicherer in Textform anzeigen. Das Gesetz sieht für den Geschädigten vor, den Schaden innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis anzuzeigen (§ 119 VVG).
- Ärztlich dokumentieren lassen: Verletzungen und Behandlungen schriftlich festhalten, Belege sammeln.
- Keine voreilige Abfindung unterschreiben: Besonders bei Verletzungen ist der Dauerschaden oft erst später absehbar.
- Fristen im Blick behalten: Die Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Die Anmeldung beim Versicherer hemmt die Verjährung (§ 115 Abs. 2 VVG).
8. Häufige Fragen
Wer haftet bei einem E-Scooter-Unfall seit dem 1. Oktober 2026?
Der Halter haftet verschuldensunabhängig, bei Leihrollern also der Anbieter. Zusätzlich haftet der Fahrer, wenn er sich nicht entlasten kann. Der Haftpflichtversicherer des Halters kann direkt in Anspruch genommen werden.
Gilt die neue E-Scooter-Haftung auch für frühere Unfälle?
Nein. Für Unfälle vor dem 1. Oktober 2026 bleibt es bei der alten Rechtslage (§ 65 Abs. 4 StVG).
Muss ich beweisen, wer den Scooter gefahren hat?
Für den Anspruch gegen den Halter nicht. Er haftet unabhängig von der Person am Lenker. Hilfreich sind trotzdem Fotos, Zeugen und die Kennung des Scooters.
Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?
Wer verletzt wird, kann eine angemessene Entschädigung in Geld für den Nichtvermögensschaden verlangen (§ 11 StVG). Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Wie viel muss der Halter höchstens zahlen?
Bei Personenschäden bis zu 5 Millionen Euro, bei Sachschäden bis zu 1 Million Euro (§ 12 StVG).
Haftet der Anbieter auch für umgestürzte Scooter?
Das ist noch nicht abschließend geklärt. Die Fachliteratur neigt zu einer Haftung, Gerichte haben sich zum neuen Recht bisher kaum geäußert.
Bekomme ich als verletzter Fahrer Geld vom Anbieter?
Aus der Gefährdungshaftung in der Regel nicht (§ 8 Nr. 2 StVG). Andere Anspruchsgrundlagen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?
Grundsätzlich drei Jahre. Eine Anmeldung beim Versicherer hemmt die Verjährung, bis dessen Entscheidung in Textform zugeht.
9. Fazit und Empfehlung
Die E-Scooter-Haftung ist seit dem 1. Oktober 2026 deutlich geschädigtenfreundlicher. Wer durch einen E-Scooter zu Schaden kommt, hat nun in aller Regel einen Anspruch gegen den Halter und dessen Versicherung, auch wenn der Fahrer unbekannt bleibt.
Meine Empfehlung: Sichern Sie nach einem Unfall sofort Beweise, melden Sie den Schaden zügig in Textform und unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung, bevor der Umfang der Verletzungen feststeht. Bei Personenschäden oder unklarer Haftung lohnt sich eine frühe rechtliche Prüfung.
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