Kündigung in der Probezeit bei Schwerbehinderung: BAG stärkt Anhörungspflicht (2 AZR 128/25)
Kurzübersicht: Sind Sie schwerbehindert oder einer solchen Person gleichgestellt und wurden während der ersten sechs Monate Ihres neuen Arbeitsverhältnisses – also während der sogenannten Probezeit – gekündigt? Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass in diesem Zeitraum ohnehin kein besonderer Kündigungsschutz besteht. Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (Az. 2 AZR 128/25) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass dies nur die halbe Wahrheit ist. Ein wesentliches Anhörungsrecht gilt bereits ab dem ersten Arbeitstag; wird dieses Recht verletzt, ist die Kündigung unwirksam.
Worum ging es in dem Fall?
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer trat eine Stelle bei einer Kommunalbehörde an. Im Arbeitsvertrag war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart worden. Nach wiederholter verspäteter Arbeitsaufnahme fand ein Disziplinargespräch statt, und in einem internen Vermerk wurde empfohlen, das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen. Am 4. Dezember 2023 wurde der Kläger darüber informiert, dass der Arbeitgeber beabsichtige, seinen Vertrag zu kündigen; kurz darauf erhielt er die Kündigung. Obwohl die Schwerbehindertenvertretung informiert worden war, stritten die Parteien darüber, ob diese ordnungsgemäß und vollständig angehört worden war.
Wie lautete die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts?
Zum Zeitpunkt der Kündigung war der Kläger noch keine sechs Monate beschäftigt. Der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX – der bei schwerbehinderten Menschen normalerweise die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erfordert – greift während dieser Wartezeit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX noch nicht. Der Arbeitgeber hätte diesen Aspekt der Kündigung also nicht berücksichtigen müssen.
Dennoch war die Kündigung unwirksam – allerdings aus einem anderen Grund. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte, dass die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX von Anfang an gilt, unabhängig von der Wartezeit. Der Arbeitgeber muss die Vertretung informieren und ihr hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geben, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann; hierbei gelten dieselben Maßstäbe wie für die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ein bloßer Eingangsstempel auf dem Anhörungsschreiben reicht hierfür nicht aus, wenn daraus nicht eindeutig hervorgeht, ob die Vertretung eine abschließende Stellungnahme abgeben wollte. Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber aktiv für Klärung sorgen. Unterbleibt dies, ist die Anhörung fehlerhaft – und die Kündigung insgesamt unwirksam, unabhängig davon, ob die Wartezeit bereits abgelaufen war oder nicht.
Warum das für Sie wichtig ist
Ähnlich wie beim besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit zeigt sich auch hier: Sonderkündigungsschutz besteht oft aus mehreren, unabhängig voneinander zu prüfenden Bausteinen. Das Urteil trennt zwei Dinge, die in der Praxis oft verwechselt werden:
- Materieller Schutz (Zustimmung des Integrationsamts): greift erst nach sechs Monaten Beschäftigung.
- Formeller Schutz (ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung): gilt bereits ab dem ersten Arbeitstag.
Für Sie als Betroffenen bedeutet das: Auch eine Kündigung in der Probezeit ist nicht automatisch „sicher“ für den Arbeitgeber, nur weil das Integrationsamt noch nicht eingeschaltet werden musste. Formfehler bei der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sind ein eigenständiger, oft übersehener Angriffspunkt.
Praxisbeispiel
Eine Arbeitnehmerin mit Grad der Behinderung 50 wird in der vierten Woche ihrer Probezeit gekündigt. Der Arbeitgeber hatte die Schwerbehindertenvertretung zwei Tage vorher per E-Mail informiert, aber keine Rückmeldung abgewartet und auch nicht nachgefragt, ob eine Stellungnahme noch kommt. Nach den Maßstäben des BAG spricht viel dafür, dass hier keine ordnungsgemäße Anhörung vorlag – die Kündigung wäre in diesem Fall unwirksam, unabhängig vom eigentlichen Kündigungsgrund.
Checkliste: Das sollten Sie jetzt prüfen
- Wurde die Schwerbehindertenvertretung überhaupt informiert – und rechtzeitig vor Ausspruch der Kündigung?
- Enthielt die Information ausreichende Angaben zu Kündigungsgrund und Sachverhalt?
- Hatte die Vertretung realistisch Gelegenheit, sich innerhalb einer Woche (ordentliche Kündigung) bzw. unverzüglich (außerordentliche Kündigung) zu äußern?
- Liegt eine eindeutige, abschließende Stellungnahme vor – oder nur ein unklares Signal wie ein Eingangsstempel?
- Ist die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) noch nicht abgelaufen? Wichtig ist dabei auch, wann die Kündigung Ihnen tatsächlich zugegangen ist – gerade bei Zustellung per Einwurf-Einschreiben lohnt sich ein genauer Blick auf das Zustelldatum.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen auch während der Probezeit? Der besondere materielle Kündigungsschutz, der die Zustimmung des Integrationsamtes voraussetzt, greift erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung besteht jedoch von Anfang an.
Was geschieht, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß angehört wurde? In diesem Fall ist die Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) insgesamt unwirksam – unabhängig davon, ob der eigentliche Kündigungsgrund an sich wirksam gewesen wäre.
Wie viel Zeit hat die Schwerbehindertenvertretung für ihre Stellungnahme? Gemäß § 102 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beträgt die Frist eine Woche bei einer ordentlichen Kündigung und drei Tage bei einer außerordentlichen Kündigung.
Muss ich als Arbeitnehmer selbst tätig werden? Ja. Der Verfahrensfehler wird nicht von Amts wegen geprüft. Sie müssen innerhalb der vorgeschriebenen Frist Kündigungsschutzklage erheben, damit ein Gericht das Anhörungsverfahren überhaupt überprüfen kann.
Fazit
Das Urteil des BAG zeigt: Auch eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate ist für Arbeitgeber kein rechtlicher Selbstläufer, wenn Beschäftigte schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Wer eine solche Kündigung erhalten hat, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, „in der Probezeit ohnehin schutzlos“ zu sein, sondern die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung genau prüfen lassen – die Drei-Wochen-Frist für die Klage läuft dabei unerbittlich weiter.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
