Einwurf-Einschreiben als Zugangsbeweis: BAG stärkt Ihre Rechte bei Kündigung (2 AZR 184/25)

Kurzübersicht: Ihr Arbeitgeber behauptet, Ihnen sei ein wichtiges Schreiben – etwa eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement oder gar eine Kündigung – per Einwurf-Einschreiben zugegangen? Das reicht als Beweis allein oft nicht aus. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) entschieden: Beim heute üblichen „Scan-Verfahren“ der Deutschen Post begründet der Auslieferungsbeleg keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das: Wer ein solches Schreiben nie erhalten hat, kann sich mit guten Erfolgsaussichten dagegen wehren – auch gegen eine darauf gestützte Kündigung.

1. Der Fall: Kündigung nach angeblich verschickter bEM-Einladung

Der Kläger war seit 2015 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und in den letzten drei Jahren vor seiner Kündigung wiederholt krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Weil bei häufigen Kurzerkrankungen eine krankheitsbedingte Kündigung droht, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, vorher ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anzubieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ziel eines bEM ist es, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Wege zu finden, künftige Fehlzeiten zu vermeiden – etwa durch eine andere Tätigkeit oder gesundheitliche Unterstützungsmaßnahmen.

Der Arbeitgeber lud den Kläger mehrfach zu einem bEM ein. Die letzte Einladung vom 11. Oktober 2023 verschickte er per Einwurf-Einschreiben. Der Kläger bestritt jedoch, dieses Schreiben je erhalten zu haben. Als er im Anschluss erneut über sechs Wochen krankheitsbedingt fehlte, kündigte der Arbeitgeber – ohne dass ein weiteres bEM stattgefunden hatte.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg gaben der Kündigungsschutzklage statt. Der Arbeitgeber legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein und berief sich darauf, der beim Postzusteller dokumentierte Auslieferungsbeleg begründe einen Anscheinsbeweis für den Zugang – vergleichbar mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten „Peel-off-Label-Verfahren“.

2. Die Entscheidung des BAG: Kein Anscheinsbeweis beim modernen Scan-Verfahren

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Entscheidend war ein technisches Detail, das viele Verbraucher nicht kennen: Beim heute gebräuchlichen Scan-Verfahren bestätigt der Postzusteller die Zustellung, indem er auf dem Display seines Scanners unterschreibt – und zwar bevor er den Brief tatsächlich in den Briefkasten wirft. Der Auslieferungsbeleg wird damit zu einem Zeitpunkt erzeugt, an dem der eigentliche Einwurf noch gar nicht stattgefunden hat.

Das BAG führt dazu sinngemäß aus: Der Beleg ist für einige Augenblicke objektiv unwahr, weil er einen Vorgang bestätigt, der erst noch bevorsteht. Ein Anscheinsbeweis setzt aber voraus, dass ein typischer, wahrheitsgemäß dokumentierter Geschehensablauf vorliegt. Das ist beim Scan-Verfahren gerade nicht der Fall – anders als beim älteren „Peel-off-Label-Verfahren“, bei dem der Zusteller erst nach dem Einwurf unterschreibt.

Im Ergebnis heißt das: Legt der Arbeitgeber lediglich Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung vor, genügt das nicht, um den Zugang zu beweisen. Er trägt das volle Risiko der Beweislosigkeit – mit der Folge, dass eine darauf gestützte Kündigung mangels ordnungsgemäßem bEM unwirksam sein kann.

3. Warum das Urteil weit über den Einzelfall hinausreicht

Auch wenn es im konkreten Fall „nur“ um eine bEM-Einladung ging: Die Grundsatzaussage des BAG betrifft jedes per Einwurf-Einschreiben versandte Schreiben – also auch Kündigungen, Abmahnungen oder Fristsetzungen. Arbeitgeber, die sich bislang auf den Auslieferungsbeleg als vermeintlich sicheren Zugangsnachweis verlassen haben, müssen umdenken. Für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bedeutet das: Wenn Sie ein wichtiges Schreiben nachweislich nicht erhalten haben, sollten Sie dies aktiv bestreiten – die Beweislast liegt beim Absender, nicht bei Ihnen.

4. Praxisbeispiel

Das folgende Beispiel ist fiktiv und dient nur der Veranschaulichung. Es hat keinen Bezug zu den tatsächlichen Verfahrensbeteiligten.

Herr K. erhält von seinem Arbeitgeber die Nachricht, ihm sei bereits vor drei Wochen eine ordentliche Kündigung per Einwurf-Einschreiben zugestellt worden. Herr K. hat ein solches Schreiben nie in seinem Briefkasten gefunden und erfährt von der Kündigung erst durch diesen Hinweis. Der Arbeitgeber legt vor Gericht den Einlieferungsbeleg der Post sowie eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vor und meint, damit sei der Zugang bewiesen. Nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung reicht das allein nicht aus. Kann der Arbeitgeber den tatsächlichen Zugang nicht anderweitig belegen – etwa durch eine glaubhafte, detailreiche Zeugenaussage des Zustellers –, bleibt er beweisfällig. Die Kündigung gilt dann nicht als zugegangen; die Frist für Herrn K.s Kündigungsschutzklage beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem er tatsächlich und nachweisbar Kenntnis vom Kündigungsschreiben erlangt.

5. Was Sie jetzt tun sollten

  • Zugang aktiv bestreiten: Haben Sie ein Schreiben nicht erhalten, sagen Sie das ausdrücklich und schriftlich – schweigen Sie nicht dazu.
  • Fristen im Blick behalten: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG). Bestreiten Sie den Zugang, beginnt die Frist grundsätzlich erst mit dem tatsächlichen, nachweisbaren Zugang.
  • Dokumentieren Sie Ihre eigene Erreichbarkeit: Notieren Sie, wann Sie zuletzt Ihren Briefkasten geleert haben, wenn Sie Zweifel am Zugang eines Schreibens äußern.
  • Prüfen Sie, ob ein bEM angeboten wurde: Bei häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten ist Ihr Arbeitgeber zur Durchführung eines bEM verpflichtet, bevor er eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen darf.
  • Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie auf ein angebliches Zugangsschreiben reagieren oder eine Kündigung akzeptieren.

6. Häufige Fragen (FAQ)

Reicht ein Einwurf-Einschreiben als Beweis dafür, dass ich ein Schreiben erhalten habe? Nein, nicht automatisch. Nach dem BAG-Urteil vom 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25) begründet der beim modernen Scan-Verfahren erstellte Auslieferungsbeleg keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang, weil er bereits vor dem eigentlichen Einwurf in den Briefkasten erstellt wird.

Wer muss beweisen, dass ein Kündigungsschreiben zugegangen ist? Der Absender – also in der Regel der Arbeitgeber. Bestreiten Sie den Zugang, muss Ihr Arbeitgeber ihn nachweisen, etwa durch eine glaubhafte Zeugenaussage des Zustellers.

Was mache ich, wenn ich eine Kündigung nie erhalten habe, mein Arbeitgeber aber das Gegenteil behauptet? Bestreiten Sie den Zugang unverzüglich und schriftlich und lassen Sie sich zeitnah anwaltlich beraten, da für eine Kündigungsschutzklage kurze Fristen gelten.

Gilt das Urteil auch für andere Schreiben als Kündigungen? Ja. Die Grundsätze des Urteils gelten für jedes per Einwurf-Einschreiben versandte Schreiben unter Abwesenden, etwa Abmahnungen, Fristsetzungen oder eben bEM-Einladungen.

Was ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM)? Ein bEM ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren (§ 167 Abs. 2 SGB IX), das Arbeitgeber Beschäftigten anbieten müssen, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Ziel ist es, gemeinsam Wege zu finden, künftige Fehlzeiten zu vermeiden – ohne ein solches Angebot ist eine krankheitsbedingte Kündigung häufig unwirksam.

Sie wurden gekündigt und haben Zweifel am Zugang eines Schreibens Ihres Arbeitgebers? Sprechen Sie mich an – ich prüfe Ihre Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und stellt keine abschließende rechtliche Einschätzung Ihres Einzelfalls dar. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.