Riester-Rente gekürzt? Das bedeutet das BGH-Urteil zum Rentenfaktor für Sie
Kurzübersicht: Wer vor vielen Jahren eine fondsgebundene Riester-Rente abgeschlossen hat, kennt das Problem vielleicht: Die spätere Rente fällt niedriger aus, als bei Vertragsabschluss versprochen. Grund dafür ist oft eine unscheinbare Klausel im Kleingedruckten, mit der Versicherer den sogenannten Rentenfaktor nachträglich absenken durften – ohne ihn bei besseren Bedingungen wieder anzuheben. Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis mit Urteil vom 10.12.2025 (Az. IV ZR 34/25) einen Riegel vorgeschoben. Betroffen sind nicht nur Kundinnen und Kunden der Allianz: Ähnliche Klauseln waren in der Branche weit verbreitet, unter anderem bei Riester-, Rürup- und Fondsrentenverträgen sowie in der betrieblichen Altersvorsorge.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren?
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG vorgegangen. Streitgegenstand war eine Klausel in den Versicherungsbedingungen fondsgebundener Riester-Rentenversicherungen, die zwischen Juni und November 2006 abgeschlossen worden waren.
Der sogenannte Rentenfaktor legt fest, wie viel monatliche Rente ein Kunde später pro 10.000 Euro angespartem Kapital erhält. Er wird bei Vertragsschluss festgelegt und beruht auf Annahmen zum Rechnungszins und zur Lebenserwartung der Versicherten. Die beanstandete Klausel erlaubte es der Allianz, diesen Faktor nachträglich abzusenken, wenn sich Kapitalmarktrenditen dauerhaft verschlechterten oder die Lebenserwartung stärker als erwartet stieg – mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.
Im konkreten Fall senkte die Allianz den Rentenfaktor in zwei Schritten von 38,74 Euro auf 30,84 Euro je 10.000 Euro Policenwert. Das entspricht einer Kürzung von rund 20 Prozent der späteren Rente. Begründet wurde dies mit der lang anhaltenden Niedrigzinsphase – obwohl die Europäische Zentralbank ihren Leitzins zwischischenzeitlich wieder deutlich angehoben hatte. Eine Pflicht, den Rentenfaktor in einem solchen Fall wieder anzuheben, sah die Klausel jedoch nicht vor.
Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage der Verbraucherzentrale zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab ihr am 30.1.2025 (Az. 2 U 143/23) in der Berufung recht. Die Allianz zog daraufhin vor den BGH – ohne Erfolg.
Die Entscheidung des BGH im Überblick
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des OLG Stuttgart in vollem Umfang. Die Kernaussage: Eine Klausel, die dem Versicherer nur das Recht gibt, den Rentenfaktor zu senken, ihn aber nicht verpflichtet, ihn bei einer späteren Verbesserung der Verhältnisse wieder anzuheben, benachteiligt die Versicherten unangemessen und ist unwirksam.
Wichtig für die Einordnung: Der BGH hat der Anpassung von Rentenfaktoren nicht grundsätzlich eine Absage erteilt. Dass Versicherer auf veränderte Kapitalmarktbedingungen reagieren müssen, erkennt das Gericht ausdrücklich an – schließlich laufen solche Verträge oft über Jahrzehnte. Beanstandet wurde allein die Einseitigkeit der Klausel: Wer nach unten anpassen darf, muss nach dem Urteil auch verpflichtet sein, bei einer Erholung der Rahmenbedingungen wieder nach oben anzupassen.
Warum die Klausel unwirksam ist
Rechtlich stützt sich der BGH auf zwei Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
- § 308 Nr. 4 BGB: Die Klausel räumte der Allianz ein einseitiges Recht ein, die versprochene Leistung nachträglich neu zu bestimmen. Ein solches Recht ist nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Vertragspartner zumutbar ist.
- § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB: Fehlt – wie hier – die Pflicht zur spiegelbildlichen Wiederheraufsetzung, liegt eine unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben vor.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg brachte es in ihrer Stellungnahme zum Urteil auf den Punkt: Wer die Rente nach unten anpassen darf, muss sich in gleicher Weise verpflichten, sie wieder zu erhöhen, sobald die Gründe für die Kürzung entfallen. Genau diese Symmetrie fehlte in der Allianz-Klausel.
Wen betrifft das Urteil?
Unmittelbar bindend ist das Urteil zunächst für die konkret geprüfte Allianz-Klausel in Riester-Verträgen aus dem Zeitraum Juni bis November 2006. Die Allianz selbst weist darauf hin, dass ähnliche Klauseln in kapitalmarktnahen Rentenversicherungsverträgen aus den Jahren 2001 bis 2013 verwendet wurden; seit 2007 enthalten ihre Verträge nach eigenen Angaben eine Pflicht zur Wiederheraufsetzung und sind daher nicht betroffen.
Die Bedeutung des Urteils reicht aber deutlich weiter, und ist auf eine sehr große Zahl von Verträgen übertragbar:
- Vergleichbare Klauseln fanden sich in der Branche auch bei anderen Anbietern. Das Landgericht Köln hatte bereits eine ähnliche Klausel der Zurich beanstandet (Rentenfaktor dort von 37,34 Euro auf 27,97 Euro gesenkt).
- Verfahren gegen die Axa Lebensversicherung und die LPV Lebensversicherung (vormals Postbank Lebensversicherung) laufen nach Angaben der Verbraucherzentralen noch.
- Betroffen sein können neben Riester-Verträgen auch Rürup- bzw. Basisrenten, sonstige private fondsgebundene Rentenversicherungen und teils Verträge der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskassen).
Nach Medienberichten könnte eine hohe sechs- bis siebenstellige Zahl an Sparerinnen und Sparern betroffen sein – eine belastbare, offizielle Gesamtzahl gibt es dazu allerdings nicht.
Kein Thema ist das Urteil dagegen für klassische Rentenversicherungen mit von Anfang an in Euro und Cent garantierter Rente – dort spielt der Rentenfaktor als variable Größe keine Rolle.
Was Betroffene tun sollten
Nicht auf freiwillige Korrektur verlassen: Nicht jeder Versicherer wird von sich aus tätig – eine aktive Prüfung und Geltendmachung ist in der Regel notwendig.
Vertragsunterlagen heraussuchen: Versicherungsschein, Allgemeine Versicherungsbedingungen und alle Schreiben zu Rentenfaktor-Anpassungen zusammentragen.
Klausel mit der beanstandeten Formulierung vergleichen: Enthält die eigene Klausel eine Pflicht zur Wiederheraufsetzung bei besseren Bedingungen, oder fehlt diese wie im entschiedenen Fall?
Altvertrag mit Neuwert vergleichen: Ursprünglich zugesagten und aktuell mitgeteilten Rentenfaktor gegenüberstellen und die Differenz beziffern.
Verjährung im Blick behalten: Je nachdem, ob die Rente bereits läuft oder noch angespart wird, unterscheiden sich Fristen für Nachzahlungs- oder Korrekturansprüche – das sollte anwaltlich geprüft werden, statt es auf die lange Bank zu schieben.
Schriftlich widersprechen: Eine unzulässige Kürzung sollte schriftlich beanstandet und eine Korrektur des Rentenfaktors verlangt werden.
Häufige Fragen zum Rentenfaktor-Urteil
Betrifft das Urteil nur Allianz-Kunden? Unmittelbar rechtskräftig ist es nur für die konkret geprüfte Allianz-Klausel. Wer eine andere fondsgebundene Rentenversicherung mit vergleichbarer Klausel hat, kann sich aber auf die zugrunde liegenden Rechtsgrundsätze berufen.
Ich beziehe bereits meine Riester-Rente – kann ich noch etwas unternehmen? Grundsätzlich ja. Ob und in welchem Umfang eine Nachzahlung für die Vergangenheit sowie eine Korrektur für die Zukunft möglich ist, hängt vom Einzelfall und von Verjährungsfristen ab – das sollte individuell geprüft werden.
Muss ich selbst aktiv werden, oder korrigiert der Versicherer das automatisch? Einzelne Versicherer haben bereits mit Korrekturen begonnen, das ist aber nicht branchenweit der Standard. Ohne eigene Prüfung und Geltendmachung besteht das Risiko, dass eine unzulässige Kürzung bestehen bleibt.
Was, wenn meine Klausel anders formuliert ist als im entschiedenen Fall? Dann kommt es auf die genaue Formulierung an. Entscheidend ist, ob eine Pflicht zur Wiederheraufsetzung bei verbesserten Bedingungen enthalten ist. Eine pauschale Antwort ist hier nicht seriös möglich – das ist Aufgabe einer individuellen rechtlichen Prüfung.
Fazit
Das BGH-Urteil IV ZR 34/25 ist eine deutliche Klarstellung zugunsten von Riester-Sparerinnen und -Sparern: Rentenfaktor-Klauseln, die nur eine Kürzung, aber keine Wiederheraufsetzung vorsehen, halten einer AGB-Kontrolle nicht stand. Wer eine fondsgebundene Riester-, Rürup- oder sonstige Rentenversicherung mit variablem Rentenfaktor hat und in der Vergangenheit eine Kürzung hinnehmen musste, sollte die eigenen Unterlagen prüfen lassen. Ähnlich wie bereits bei den Prämiensparverträgen der Sparkassen zeigt sich: Einseitige Anpassungsklauseln in langlaufenden Altersvorsorge- und Sparverträgen sind ein wiederkehrender Streitpunkt vor Gericht – und lohnen sich für Betroffene oft nachzurechnen. Wer zusätzlich noch eine ältere Lebensversicherung besitzt, sollte auch einen Blick auf das Thema Widerrufsjoker bei Lebensversicherungen werfen – auch dort schlummern bei älteren Verträgen oft unentdeckte Ansprüche.
Sie vermuten, dass Ihr Riester- oder Rentenversicherungsvertrag eine unzulässige Rentenfaktor-Klausel enthält? Lassen Sie Ihre Unterlagen von mir prüfen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Wirksamkeit einer konkreten Klausel und mögliche Ansprüche hängen von den individuellen Vertragsbedingungen ab.
