BGH kippt Jahresentgelt bei Riester-Bausparverträgen: Ihr Rückforderungsanspruch nach XI ZR 83/25

Kurzübersicht: Zahlen Sie – oder haben – eine jährliche „Jahresgebühr“ oder „Vertragsgebühr“ für einen Riester-Bausparvertrag (meist 15 oder 24 Euro pro Jahr) gezahlt ? Mit Urteil vom 28. Juli 2026 (Az. XI ZR 83/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Betroffene Bausparer können die zu Unrecht gezahlten Gebühren zurückfordern. Dieser Artikel erläutert, worum es in dem Verfahren ging, wie der BGH konkret entschieden hat und wie Sie als Verbraucher nun vorgehen sollten.

1. Riester-Bausparvertrag: Worum ging es in dem BGH-Verfahren?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen eine Bausparkasse geklagt, weil diese in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für „Wohn-Riester“-Bausparverträge eine jährliche Gebühr für die Vertragsverwaltung erhob. Konkret ging es um zwei Klauseln:

  • Bei älteren Verträgen (Tarif „Classic Riester“, Stand 2012) wurde eine jährliche Gebühr von 15 Euro pro Konto berechnet.
  • Bei neuen Verträgen, die am oder nach dem 25. Januar 2022 abgeschlossen wurden (Tarif „Wohn-Riester“), fiel während der Ansparphase eine Vertragsgebühr von 24 Euro pro Jahr an.

Die Bausparkasse berief sich auf diese Klauseln, unter anderem in der Jahresabrechnung eines Kunden zum 31. Dezember 2021. Der vzbv hielt die Klauseln für inhaltlich unangemessen sowie intransparent und forderte die Bank auf, deren Verwendung einzustellen.

Bemerkenswert an dem Verfahren war, dass sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen hatten. Die Gerichte sahen die Klauseln als wirksam an – unter anderem deshalb, weil die BaFin die gesamte Tarifstruktur der Bausparkasse geprüft und genehmigt hatte und weil das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) eine gesetzgeberische Billigung solcher Verwaltungskosten impliziere. Der vzbv legte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein – und hatte Erfolg.

2. Die Entscheidung des BGH: Warum das Jahresentgelt unwirksam ist

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beide Vorinstanzen aufgehoben und der Unterlassungsklage vollständig stattgegeben. Drei Kernargumente aus der Urteilsbegründung sind für Verbraucher besonders relevant:

Das Jahresentgelt ist eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterliegen Klauseln, die keinen Preis für eine echte vertragliche Zusatzleistung festlegen, sondern allgemeine Verwaltungskosten oder Aufwand für Tätigkeiten im eigenen Interesse der Bank auf den Kunden abwälzen, der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Genau das ist hier der Fall: Die Bausparkasse hatte in der Ansparphase gegenüber ihren Kunden lediglich die Pflicht, Zinsen zu zahlen und später ein Bauspardarlehen zuzuteilen. Die eigentliche „bauspartechnische Verwaltung“ erbringt sie nicht aufgrund einer vertraglichen Zusatzvereinbarung, sondern aufgrund gesetzlicher Pflichten aus dem Bausparkassengesetz – und darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen.

Die BaFin-Genehmigung schützt die Klauseln nicht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft und genehmigt das Tarifwerk von Bausparkassen zwar nach dem Bausparkassengesetz. Diese aufsichtsrechtliche Prüfung ist jedoch auf andere Zwecke ausgerichtet als die zivilrechtliche AGB-Kontrolle und schließt eine gerichtliche Überprüfung nach § 307 BGB nicht aus.

§ 2a AltZertG ist kein „Freibrief“ für die Gebührenhöhe. Die Vorinstanzen hatten argumentiert, das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erlaube ausdrücklich die Erhebung von Verwaltungskosten und billige damit auch entsprechende Klauseln. Der BGH widerspricht: Das AltZertG regelt lediglich, welche Kostenarten in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag überhaupt vorkommen dürfen und dient vor allem der Kostentransparenz und Vergleichbarkeit zwischen Anbietern. Es enthält aber keine Aussage darüber, ob und in welcher Höhe eine konkrete Entgeltklausel zivilrechtlich wirksam ist. Diese Frage bleibt vollständig der Prüfung nach §§ 307 ff. BGB vorbehalten.

Im Ergebnis: Beide Klauseln benachteiligen die Kunden der Bausparkasse unangemessen, weil sie Kosten auf sie abwälzen, die überwiegend im eigenen Interesse der Bank anfallen. Die Bank darf die Klauseln damit nicht mehr verwenden – weder in neuen Verträgen noch bei der Abwicklung bestehender Verträge.

3. Praxisbeispiel: So wirkt sich das Urteil konkret aus

Nehmen wir das Beispiel eines Bausparers, dessen „Wohn-Riester“-Vertrag seit 2022 läuft und der eine jährliche Vertragsgebühr von 24 Euro gezahlt hat. Über einen Zeitraum von vier Jahren (2022 bis 2026) summiert sich dies auf 96 Euro – Zinsen nicht eingerechnet. Bei einem älteren Vertrag mit einer Jahresgebühr von 15 Euro können – je nach Vertragslaufzeit – ebenfalls dreistellige Beträge zusammenkommen.

Auf den ersten Blick erscheinen diese Beträge überschaubar. Doch angesichts schätzungsweise einer Million betroffener „Wohn-Riester“-Verträge bundesweit ergibt sich für die Bausparbranche insgesamt ein erhebliches Rückzahlungsvolumen. Für den einzelnen Verbraucher lohnt es sich definitiv, die eigenen Unterlagen zu prüfen: Der Aufwand ist gering, und die mögliche Rückzahlung ist oft „geschenktes“ Geld, das der Bausparkasse oder Bank ohnehin nicht zustand.

4. Checkliste: Sind Sie betroffen?

  • Kontoauszüge prüfen: Suchen Sie in den Jahresabrechnungen Ihres Riester-Bausparvertrags nach Positionen wie „Jahresentgelt“, „Vertragsentgelt“ oder „Verwaltungskosten“.
  • Vertragslaufzeit klären: Ermitteln Sie, seit wann Ihr Vertrag läuft und für welche Jahre entsprechende Entgelte abgebucht wurden.
  • Beträge zusammenrechnen: Addieren Sie die einzelnen Jahresbeträge, um die Gesamtsumme zu ermitteln.
  • Schriftlich zur Rückzahlung auffordern: Fordern Sie Ihre Bausparkasse schriftlich zur Erstattung der zu Unrecht erhobenen Entgelte auf und setzen Sie eine angemessene Frist.
  • Reaktion abwarten und dokumentieren: Bewahren Sie Ihren Schriftverkehr auf. Lehnt die Bausparkasse ab oder reagiert sie nicht, sollten Sie rechtlichen Rat einholen, bevor mögliche Ansprüche verjähren.

5. Häufige Fragen zum Riester-Bausparvertrag-Urteil (FAQ)

Betrifft das Urteil nur die konkret verklagte Bausparkasse? Formal richtet sich die Unterlassungsklage nur gegen die beklagte Bank. Der BGH äußert sich aber zu Klauselformulierungen, die in der Bausparbranche verbreitet sind. Verbraucher mit ähnlichen Klauseln bei anderen Bausparkassen sollten ihre eigenen Unterlagen daher ebenfalls prüfen.

Muss ich als Kunde selbst aktiv werden, oder erstattet die Bank automatisch? Das Urteil verpflichtet die Bausparkasse, die Klauseln nicht mehr zu verwenden. Ob bereits gezahlte Entgelte automatisch erstattet werden, ist damit nicht gesagt – in der Praxis müssen Betroffene ihren Rückzahlungsanspruch in der Regel selbst geltend machen.

Gilt das Urteil auch für „normale“, nicht geförderte Bausparverträge? Der BGH hatte bereits 2016/2017 entschieden, dass vergleichbare Jahresentgelte bei klassischen Bausparverträgen ohne Riester-Förderung unzulässig sind. Das aktuelle Urteil überträgt diese Grundsätze nun ausdrücklich auf zertifizierte Altersvorsorge-Bausparverträge.

Wie lange kann ich bereits gezahlte Entgelte zurückfordern? Für Rückforderungsansprüche gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsregeln. Wie weit Sie im Einzelfall zurückgehen können, hängt vom Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen ab – im Zweifel sollten Sie das individuell prüfen lassen.

Was mache ich, wenn meine Bausparkasse die Rückzahlung verweigert? Reagiert die Bausparkasse nicht oder lehnt sie ab, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden oder anwaltlichen Rat einholen, um Ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

6. Fazit: Das sollten Sie jetzt tun

Der BGH hat mit dem Urteil XI ZR 83/25 noch einmal deutlich gemacht: Banken und Bausparkassen dürfen ihre allgemeinen Verwaltungskosten nicht pauschal über Jahresentgelte auf ihre Kunden abwälzen – auch nicht bei staatlich geförderten Riester-Bausparverträgen. Für Verbraucher lohnt sich jetzt ein Blick in die eigenen Vertragsunterlagen: Wer ein Jahres- oder Vertragsentgelt gezahlt hat, hat gute Chancen, dieses zurückzufordern.

Falls Sie unsicher sind, ob Ihr Vertrag betroffen ist, oder Unterstützung bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs benötigen, sprechen Sie mich gerne an.

Ähnliche Themen aus der Riester-Altersvorsorge finden Sie auch in meinem Beitrag zum Rentenfaktor bei der Riester-Rente (BGH IV ZR 34/25) sowie zu unzulässigen Gebühren bei Prämiensparverträgen.

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