SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung: BGH stärkt Ihr Recht auf Widerruf und Schadensersatz (VI ZR 375/24)

Kurzübersicht: Haben Sie eine Rechnung als überhöht oder unberechtigt zurückgewiesen – und wurde die Forderung dennoch als negativer Eintrag an die SCHUFA gemeldet? Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. VI ZR 375/24): Eine strittige, unklare oder nicht plausibel belegte Forderung darf nicht an eine Auskunftei übermittelt werden. Betroffene können die Löschung des Eintrags verlangen – und haben zudem Anspruch auf Schadensersatz nach der DSGVO, da bereits die Übermittlung der Daten an die SCHUFA einen immateriellen Schaden darstellt.

Der Fall: Streit um eine Stromrechnung landet vor dem Bundesgerichtshof

Ein Verbraucher wurde von einem Energieversorger mit Strom beliefert; dieser kündigte den Vertrag im Jahr 2014 wegen ausstehender Ratenzahlungen fristlos und stellte eine Schlussrechnung über 529,16 Euro aus. Der Kläger wies die Rechnung schriftlich als „überhöht und aufgebläht“ zurück und verlangte eine korrigierte Fassung – die er jedoch nie erhielt. Fünf Jahre später übernahm ein Inkassounternehmen die Forderung und meldete sie in den Jahren 2021 und 2022 als negativen Eintrag an die SCHUFA. Nach Angaben des Klägers führte die dadurch bedingte Verschlechterung seines Bonitäts-Scores zu mehreren gescheiterten Versuchen, Verträge abzuschließen, unter anderem bei einem Telefonanbieter und einer Kfz-Versicherung. Der Kläger begehrte gerichtlich die Rücknahme der Meldungen sowie Schadensersatz. Das Landgericht Kiel gab seiner Klage teilweise statt, während das Oberlandesgericht Schleswig den Schadensersatzanspruch in der Berufungsinstanz abwies. Beide Seiten zogen vor den Bundesgerichtshof.

Die Entscheidung des BGH im Überblick

Der VI. Zivilsenat des BGH hat die Revision des Inkassounternehmens zurückgewiesen und der Anschlussrevision des Klägers stattgegeben (BGH, Urteil vom 12.05.2026 – VI ZR 375/24). Im Ergebnis bedeutet das:

  • Die Meldung der Forderung an die SCHUFA war rechtswidrig, weil sie nicht plausibel dargelegt und zudem bestritten war.
  • Der Betroffene hat einen Anspruch auf Widerruf des Negativeintrags gegenüber dem meldenden Unternehmen.
  • Ihm steht zusätzlich ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu.

Warum die SCHUFA-Meldung rechtswidrig war

Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Auskunftei nur zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen tatsächlich erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die übermittelten Daten aussagekräftige Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft der betroffenen Person zulassen.

Dies war hier nicht der Fall. Die Schlussrechnung enthielt neben den eigentlichen Stromkosten weitere, nicht hinreichend erläuterte Posten – etwa „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“ sowie Mahn- und Verzugsgebühren. Zudem hatte die klagende Partei die Forderung bereits vor der Meldung schriftlich bestritten. Der BGH betont diesbezüglich ausdrücklich:

Die bloße Behauptung einer Forderung reicht für eine SCHUFA-Meldung nicht aus.

Eine nicht titulierte, bestrittene und in ihrer Gesamtheit nicht plausibel dargelegte Forderung ist damit von vornherein ungeeignet, um bei der SCHUFA gemeldet zu werden.

Anspruch auf Widerruf des Negativeintrags

Ist eine Meldung rechtswidrig, kann die betroffene Person von dem meldenden Unternehmen die Beseitigung der Folgen verlangen – konkret: den Widerruf der an die SCHUFA übermittelten Meldung. Der Bundesgerichtshof (BGH) leitet diesen sogenannten Folgenbeseitigungsanspruch entweder unmittelbar aus der DSGVO oder – alternativ – aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit den §§ 1004 und 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab. Für die betroffenen Personen bedeutet dies, dass sie sich nicht mit der bloßen Feststellung der Rechtswidrigkeit begnügen müssen, sondern die Löschung oder den Widerruf des Eintrags aktiv durchsetzen können.

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO – auch ohne „großen“ Schaden

Der praktisch bedeutsamste Teil des Urteils betrifft den Schadensersatz. Das Berufungsgericht hatte einen immateriellen Schaden verneint, weil sich nicht sicher feststellen ließ, dass gerade die rechtswidrige Meldung – und nicht andere Faktoren – zu den gescheiterten Vertragsabschlüssen geführt hatte. Der BGH widerspricht dieser Sichtweise deutlich.

Entscheidend ist danach bereits, dass:

  • die rechtswidrige Meldung den SCHUFA-Score-Wert beeinträchtigt hat, und
  • dieser Score-Wert von Dritten abgefragt werden konnte – unabhängig davon, ob er im Einzelfall den Ausschlag für eine Vertragsablehnung gegeben hat.

Der BGH stellt klar, dass es für den Anspruch auf Schadensersatz keine Erheblichkeitsschwelle gibt. Schon der Kontrollverlust über die eigenen Daten – also die Tatsache, dass rechtswidrig übermittelte Daten bei einem Dritten abrufbar sind und dort tatsächlich abgefragt wurden – begründet einen ersatzfähigen immateriellen Schaden. Ein Gefühl der Hilflosigkeit oder besondere Ängste muss der Betroffene dafür nicht nachweisen.

Checkliste: Das können Sie jetzt tun

  • SCHUFA-Selbstauskunft einholen – kostenlos nach Art. 15 DSGVO über die SCHUFA-Website.
  • Forderung genau prüfen – Stimmt die Höhe? Sind einzelne Positionen unklar oder nicht nachvollziehbar?
  • Nachweis des Bestreitens sichern – Haben Sie die Forderung vor der Meldung schriftlich zurückgewiesen? Bewahren Sie dieses Schreiben auf.
  • Widerruf schriftlich verlangen – gegenüber dem meldenden Unternehmen (Gläubiger oder Inkassounternehmen).
  • Schadensersatzanspruch prüfen lassen – insbesondere, wenn der Score-Wert nachweislich abgefragt wurde und Vertragsabschlüsse deshalb gescheitert sind.
  • Fristen im Blick behalten – auch länger zurückliegende, verjährte Forderungen dürfen häufig nicht mehr gemeldet werden

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf jede offene Forderung an die SCHUFA gemeldet werden? Nein. Nach dem BGH-Urteil vom 12.05.2026 (VI ZR 375/24) ist eine Meldung nur zulässig, wenn die Forderung plausibel dargelegt, nicht bestritten und geeignet ist, verlässliche Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit zuzulassen.

Was kann ich tun, wenn ich trotz bestrittener Forderung einen SCHUFA-Eintrag habe? Sie können vom meldenden Unternehmen den Widerruf der Meldung verlangen. Bleibt dieses untätig, lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen.

Habe ich automatisch Anspruch auf Schadensersatz? Ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO setzt voraus, dass Ihnen durch die rechtswidrige Meldung ein Schaden entstanden ist. Der BGH hat die Anforderungen daran aber deutlich gesenkt: Es reicht bereits, dass Ihr Score-Wert beeinträchtigt wurde und für Dritte abrufbar war.

Wie hoch kann der Schadensersatz ausfallen? Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie oft und mit welchen Folgen der Score-Wert abgefragt wurde. Eine pauschale Summe lässt sich daraus nicht ableiten.

Muss ich beweisen, dass die SCHUFA-Meldung ursächlich für eine Vertragsablehnung war? Nein. Der BGH stellt klar, dass es für den Schadensersatzanspruch nicht darauf ankommt, ob die Meldung allein oder maßgeblich zur Ablehnung geführt hat. Dieser Punkt kann allenfalls für die Höhe des Schadensersatzes eine Rolle spielen.

Fazit

Das Urteil des BGH vom 12. Mai 2026 stärkt spürbar die Position von Verbrauchern gegenüber Gläubigern und Inkassounternehmen, die vorschnell Negativeinträge an Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA melden. Wer eine Forderung nachvollziehbar bestritten hat, muss eine SCHUFA-Meldung nicht hinnehmen – und kann über den Widerruf hinaus auch Schadensersatz verlangen, ohne einen besonders schweren Schaden nachweisen zu müssen.

Wenn Sie von einem SCHUFA-Eintrag zu einer bestrittenen oder unklaren Forderung betroffen sind, lohnt sich eine rechtliche Prüfung Ihres Falls.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.