Leasingübernahme: Mithaftung nach der Übertragung? OLG Frankfurt schützt Aussteigende (17 U 121/25)

Kurzübersicht: Übernimmt jemand anderes Ihren Mietvertrag – beispielsweise ein Mitbewohner –, haften Sie grundsätzlich nicht mehr für dessen Schulden. Eine versteckte Klausel zur gesamtschuldnerischen Haftung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Übernahmevertrags ist unwirksam, wenn sie nicht hervorgehoben und klar vom übrigen Vertragstext abgegrenzt ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 19. August 2026 (Az.: 17 U 121/25).

1. Der Fall: Ein Mercedes CLA und eine Vertragsübernahme

Eine Frau hatte einen Mercedes CLA von einer Leasinggesellschaft geleast. Als ihre damalige Mitbewohnerin das Fahrzeug übernehmen wollte, unterzeichneten beide Frauen gemeinsam mit der Leasinggesellschaft eine Vereinbarung zur Vertragsübernahme. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Formulars enthielten eine Klausel, wonach die bisherige Leasingnehmerin gesamtschuldnerisch für alle gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen der neuen Leasingnehmerin haften sollte.

Als die neue Leasingnehmerin mit den Ratenzahlungen in Verzug geriet und das Fahrzeug zurückgab, forderte die Leasinggeberin rund 20.000 Euro von der ehemaligen Leasingnehmerin. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage in erster Instanz statt (Urteil vom 11. November 2025, Az. 2-19 O 586/23).

2. Die Entscheidung des OLG Frankfurt im Überblick

Auf die Berufung der Beklagten hin hob das Oberlandesgericht Frankfurt das Urteil auf und wies die Klage vollumfänglich ab. Der 17. Zivilsenat entschied, dass die Klausel zur gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei, da es sich um eine überraschende Klausel handele. Die Entscheidung ist unanfechtbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.

Für die ehemalige Leasingnehmerin bedeutete dies, dass sie weder die ausstehenden Raten noch die Nachberechnung für Mehrkilometer noch sonstige Schadensersatzansprüche aus dem Leasingvertrag schuldete.

3. Warum die Mithaftungsklausel „überraschend“ war

Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen vernünftigerweise nicht rechnen musste. Das OLG Frankfurt begründete die Überraschung mit mehreren Punkten:

  • Zweck der Vereinbarung: Wer einen Übernahmevertrag schließt, um aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, erwartet gerade, vollständig von den vertraglichen Pflichten entbunden zu werden – nicht, weiter für fremde Schulden einzustehen.
  • Fehlender Einfluss: Nach dem Ausscheiden hat die frühere Leasingnehmerin keinerlei Einfluss mehr auf das Fahrzeug oder den weiteren Vertragsverlauf. Eine fortbestehende Haftung ohne jede Steuerungsmöglichkeit widerspricht dieser Erwartung zusätzlich.
  • Irreführende Gestaltung: Die Bezeichnungen im Formular – „Übernahmevertrag“, „bisheriger Leasingnehmer“, „Übernehmer“ – deuteten gerade auf ein vollständiges Ausscheiden hin, nicht auf eine fortbestehende Mithaftung.
  • Fehlende Hervorhebung: Die Mithaftungserklärung war weder optisch hervorgehoben noch räumlich vom übrigen Vertragstext abgesetzt, sondern vollständig in den Fließtext der Übernahmevereinbarung eingegliedert – ohne eigene Unterschriftszeile.

4. Was die Übertragung eines Leasingvertrags für Sie bedeutet

Das Urteil betrifft eine alltägliche Situation: Ein Pkw-Leasingvertrag soll aufgrund veränderter Lebensumstände – etwa Trennung, Umzug, Jobwechsel oder schlicht dem Wunsch, sich vom Fahrzeug zu trennen – auf eine andere Person übertragen werden. Leasinggesellschaften verwenden hierfür Standardformulare, deren Vertragsbedingungen nicht immer im Sinne desjenigen gestaltet sind, der den Vertrag überträgt.

Wichtig: Das Urteil bedeutet nicht, dass eine Klausel zur gesamtschuldnerischen Haftung grundsätzlich unwirksam ist. Wäre sie deutlich hervorgehoben, im Text abgesetzt oder mit einer separaten Unterschrift versehen gewesen, wäre sie womöglich wirksam gewesen. Entscheidend ist die konkrete Vertragsgestaltung im Einzelfall.

5. Checkliste: So sichern Sie sich bei einer Leasingübernahme ab

  • Lesen Sie den gesamten Übernahmevertrag vor der Unterschrift, nicht nur die Überschriften.
  • Achten Sie gezielt auf Formulierungen wie „Mithaftung“, „gesamtschuldnerisch“ oder „haftet fort“.
  • Prüfen Sie, ob eine Haftungsklausel drucktechnisch hervorgehoben (z. B. fett, umrahmt) oder gesondert zu unterschreiben ist – das spricht eher für Wirksamkeit.
  • Bestehen Sie im Zweifel auf einer schriftlichen Bestätigung des Leasinggebers, dass Sie mit der Übernahme vollständig aus dem Vertrag entlassen werden.
  • Bewahren Sie Ihre Kopie der Übernahmevereinbarung dauerhaft auf – sie ist im Streitfall Ihr wichtigster Beleg.
  • Wenden Sie sich bei einer Zahlungsaufforderung nach einer bereits erfolgten Vertragsübernahme zeitnah an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, statt vorschnell zu zahlen.

6. Häufig gestellte Fragen zur gesamtschuldnerischen Haftung bei der Übernahme eines Leasingvertrags (FAQ)

Was bedeutet gesamtschuldnerische Haftung bei der Übernahme eines Leasingvertrags? Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der ausscheidende Leasingnehmer gemeinsam mit dem neuen Leasingnehmer für die aus dem Leasingvertrag resultierenden Verpflichtungen haftet – einschließlich der Raten, die erst nach der Übernahme fällig werden.

Bleibe ich nach der Übertragung meines Leasingvertrags für die Raten haftbar? Im Allgemeinen nein. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt geht ein ausscheidender Leasingnehmer davon aus, vollständig von seinen Verpflichtungen entbunden zu werden. Eine versteckte, nicht hervorgehobene Klausel zur gesamtschuldnerischen Haftung wird daher üblicherweise nicht Vertragsbestandteil.

Was ist eine „überraschende Klausel“ im Sinne von § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)? Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Solche Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil.

Ist die Entscheidung des OLG Frankfurt rechtskräftig? Ja. Das Urteil vom 19. August 2026 (Az. 17 U 121/25) ist unanfechtbar; eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Was sollte ich vor der Übernahme eines Leasingvertrags unbedingt beachten? Lesen Sie das gesamte Übernahmeformular durch, achten Sie auf Haftungsklauseln im Fließtext und lassen Sie sich im Zweifelsfall schriftlich bestätigen, dass Sie vollständig aus dem Vertrag entlassen werden.

7. Fazit

Wer aus einem Leasingvertrag ausscheidet, haftet nicht automatisch für die Schulden des Nachfolgers – selbst wenn sich eine entsprechende Klausel im Kleingedruckten des Übertragungsformulars findet. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 19. August 2026 (Az. 17 U 121/25) klargestellt, dass die konkrete Vertragsgestaltung entscheidend ist. Sollten Sie nach einer Vertragsübertragung dennoch in die Haftung genommen worden sein, empfiehlt es sich, Ihren individuellen Vertrag anwaltlich prüfen zu lassen. Kontaktieren Sie mich gerne über das Kontaktformular – ich werde Ihren Fall prüfen.

Auch bei anderen Bankprodukten kippen Gerichte regelmäßig Klauseln, die Verbraucher überraschen oder benachteiligen – etwa beim BGH-Urteil zu unzulässigen Jahresentgelten bei Riester-Bausparverträgen. Mehr zu meiner Arbeit im Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie hier.


Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.